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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: VII B 81/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil in ihrer Begründung keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist. Es ist insbesondere weder dargelegt noch auch nur sonst ersichtlich, welche rechtliche Grundsatzfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte und müsste. Insbesondere die Frage, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) oder andere ehemalige Offiziere der Nationalen Volksarmee der DDR, die einen gleichen oder ähnlichen Ausbildungsgang durchlaufen haben wie der Kläger, die Vorbildungsvoraussetzungen des § 36 des Steuerberatungsgesetzes erfüllen, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung der tatsächlichen Umstände, die folglich keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat, auch wenn sie eine Vielzahl offener Verfahren betreffen sollte, wie die Beschwerde anscheinend geltend machen will. Ob sie in dem angestrebten Revisionsverfahren unbeschadet des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages überhaupt geklärt werden könnte, bedarf daher keiner Erörterung. Ebenso wenig bedarf der Prüfung, ob diese Vorschrift vom Finanzgericht (FG) zurecht angewandt worden ist, was der Kläger offenbar in Abrede stellen will; denn eine unrichtige Anwendung des Rechts im Einzelfall kann die Zulassung einer Revision allenfalls dann rechtfertigen, wenn um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) willen eine Korrektur der Entscheidung im Revisionsverfahren erforderlich ist, wovon vorliegend keine Rede sein kann, zumal das FG die vorgenannte Vorschrift nicht auf den dem Kläger erst im November 1990 verliehenen Doktortitel, sondern auf seine noch in der DDR erworbenen Studienabschlüsse angewandt hat.
Ende der Entscheidung
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