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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2000
Aktenzeichen: VII B 85/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 2 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat, rechtskundig vertreten, gegen die Vorentscheidung Revision eingelegt, die gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulassungsfrei statthaft ist, und in demselben Schriftsatz "hilfsweise und lediglich für den Fall, dass das Gericht den vorliegenden Rechtsstreit nicht als eine Zolltarifsache ansehen sollte", Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Hierin liegt eine bereits für sich zur Unzulässigkeit der Beschwerde führende echte Bedingung, nicht bloß die --unschädliche-- Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 1989 VII B 16/89, BFH/NV 1990, 117 und vom 14. August 1997 VII B 132/97, BFH/NV 1998, 194).
Ende der Entscheidung
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