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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2009
Aktenzeichen: VII E 1/09
Rechtsgebiete: AO, HGB


Vorschriften:

AO § 44 Abs. 1
AO § 191 Abs. 1
HGB § 128 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) war Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten GbR. Aufgrund nicht entrichteter Umsatzsteuern für die Jahre 1994 und 1995 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen wurde er und weitere Gesellschafter vom Finanzamt (FA) gemäß § 128 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs i.V.m. § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Im finanzgerichtlichen Verfahren beschränkte das FA die Haftungssumme auf die Umsatzsteuer für das Jahr 1995. Nach Abweisung der Klage durch das Finanzgericht (FG) legte der Kostenschuldner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein; zugleich stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Haftungsbescheids. Mit Beschlüssen vom 24. April 2008 VII B 263/07 und VII S 69/07 wies der beschließende Senat die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf AdV ab.

Mit Kostenrechnung vom 17. November 2008 hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten mit ... EUR angesetzt, wobei sie, entsprechend dem Haftungsbetrag, einen Streitwert von ... EUR zugrunde gelegt hat. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, dass der Streitwert auf der Grundlage seiner Beteiligung am Kapital der GbR zu berechnen sei. Da die Beteiligung nur 3% betragen habe, sei der Streitwert auf lediglich ... EUR festzusetzen. Es wäre unbillig, wenn gegen jeden Gesellschafter in Höhe der vollen Haftungssumme Gerichtskosten festgesetzt würden, da die zu entrichtende Steuer nur einmal geschuldet werde. Im Übrigen beantragt der Kostenschuldner sinngemäß eine entsprechende Herabsetzung des Streitwerts im Billigkeitsweg. Zur Begründung führt er aus, dass er als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt sei, drei Kinder habe und mit den Gerichtskosten überfordert wäre.

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1.

Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung des BFH haften die Gesellschafter einer GbR wie die Gesellschafter einer OHG persönlich für die Verbindlichkeiten der GbR, wobei zwischen ihnen gemäß § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldnerschaft besteht (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 VII R 50/05, BFHE 213, 194, BStBl II 2007, 600). Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter auf die volle Haftungssumme in Anspruch genommen werden kann, wovon das FA Gebrauch gemacht hat. Ausweislich seines vor dem FG gestellten Klageantrags bestand das Interesse des Kostenschuldners in einer ersatzlosen Aufhebung dieses gegen ihn ergangenen Haftungsbescheids. Daher ist die Kostenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall der Streitwert nach der Haftungssumme zu bemessen ist, die das FA nach der Teilrücknahme des Haftungsbescheids gegenüber dem Kostenschuldner noch geltend gemacht hat. Auf die tatsächliche Beteiligung des Kostenschuldners am Kapital der GbR kommt es mithin nicht an.

2.

Da sich die Kostenrechnung als zutreffend erweist, ist auch ein offensichtlicher und schwerer Fehler in der gerichtlichen Sachbearbeitung nicht erkennbar, so dass keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 GKG vorliegt.

3.

Soweit sich dem Vorbringen des Kostenschuldners entnehmen lässt, dass er einen Erlass zumindest eines Teils der Gerichtskosten im Wege einer Billigkeitsentscheidung begehrt, ist für die Bescheidung dieses Antrags die Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig.

4.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).



Ende der Entscheidung

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