Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: VII E 21/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 a.F. | |
GKG § 5 Abs. 4 Satz 4 |
Gründe:
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde eines anderen Beteiligten (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 20. Juli 2001 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH gegenüber dem Kostenschuldner mit Kostenrechnung vom 22. August 2001 die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten angesetzt.
Dagegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und die Einstellung der Vollstreckung beantragt.
II. Die Erinnerung ist unzulässig. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung, den der Senat als Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung --GKG a.F.--), auslegt.
Zur Einlegung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz --und damit auch zur Stellung eines Antrags, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen-- ist grundsätzlich nur der Kostenschuldner sowie ggf. der Vertreter der Staatskasse (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 15) berechtigt. Der Erinnerungsführer, der in dem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Verfahren überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist, ist weder Kostenschuldner noch hat er geltend gemacht oder ist sonst ersichtlich, dass er in anderer Weise durch den Kostenansatz beschwert oder mit der Wahrnehmung der Interessen des Kostenschuldners beauftragt sein könnte. Er war deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berechtigt, einen Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz einzulegen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.