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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.1999
Aktenzeichen: VII E 5/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 11 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 2
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG den vom Kostenschuldner gestellten Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter in dem anhängenden Klageverfahren wegen Umsatzsteuerhaftung abgelehnt hat, kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung wurde dem Kostenschuldner für das erfolglose Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 10 v.H. des streitigen Haftungsbetrags in Höhe von 309 819 DM (=30 981 DM), die vorgesehene volle Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde vor dem BFH in Höhe von 520 DM auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung. Zur Begründung führt er aus, das Gericht habe den Streitwert des Befangenheitsantrags zu Unrecht mit der Höhe der Hauptsache gleichgesetzt. Es entspräche der neueren Rechtsprechung, den Streitwert des Verfahrens auf Ablehnung des Richters gemäß § 13 "ZPO" (richtig GKG) nach freiem Ermessen festzusetzen. Unabhängig davon vertrete er die Auffassung, daß es sich dabei ohnehin nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handele, da die Besorgnis der Befangenheit keinen Geldwert habe.

Trotz des Hinweises der Kostenstelle auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach im Verfahren der Richterablehnung der Streitwert pro abgelehntem Richter mit 10 v.H. des Streitwerts der Hauptsache zu bemessen sei, hält der Kostenschuldner seine Auffassung und die Erinnerung aufrecht und beantragt, den Vollzug der Zahlung bis zur Entscheidung über die Erinnerung auszusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH ist der Erinnerung entgegengetreten.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz oder auch nur mittelbar gegen den Kostenansatz richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), wenn nämlich der dem Kostenansatz vom Kostenbeamten zugrunde gelegte Streitwert beanstandet wird (BFH-Beschluß vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118; s. auch BFH-Beschluß vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, ständige Rechtsprechung). Im Streitfall hat nicht der Senat in der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung den Streitwert festgesetzt, weil er hierzu nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung des Art. 9 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I, 1626, 1630) nicht verpflichtet war, sondern der Kostenbeamte im Zuge der Berechnung der anzusetzenden Gerichtskosten. Die vom Kostenschuldner erhobenen Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert konnten daher richtigerweise mit der Erinnerung geltend gemacht werden.

2. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nur wenn der bisherige Sach- und Rechtsstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren vor dem BFH, wenn der Rechtsmittelführer sein vom FG abgelehntes Begehren weiter verfolgt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Bei dem Festbetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG handelt es sich um einen Auffangwert, der immer nur dann festzusetzen ist, wenn eine individuelle Bemessung nicht möglich ist, weil hinreichende Anhaltspunkte fehlen. Wie der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (Beschlüsse vom 3. August 1976 VII B 17-23/76, BFHE 119, 384, BStBl II 1976, 691; vom 22. November 1994 VII E 5/94, BFH/NV 1995, 720; vom 14. November 1995 VII B 218/95, BFH/NV 1996, 431; vom 17. September 1996 VII E 7/96, BFH/NV 1997, 306) entschieden und eingehend begründet hat, läßt sich im Richterablehnungsverfahren wohl festlegen, welche Bedeutung die Richterablehnung für den Antragsteller hat. Die Heranziehung des Auffangwerts scheidet daher aus. Vielmehr ist der Streitwert individuell als Bruchteil des Wertes zu bemessen, um den im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren gestritten wird. Diesen Bruchteil hat der Senat auf 10 v.H. je abgelehntem Richter festgelegt. Von dieser Rechtsprechung, die der Kostenbeamte beim Kostenansatz zutreffend zugrunde gelegt hat und mit der sich der Kostenschuldner nicht auseinandergesetzt hat, abzuweichen, besteht im Streitfall keine Veranlassung. Dies gilt um so mehr, als bei einem breiten Spektrum differenzierter Lösungsmöglichkeiten (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Vor § 135 FGO Rz. 103 "Ablehnung von Richtern"; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Vor § 135 Rz. 35 "Ablehnung von Richtern") eine einheitliche Handhabung jedenfalls in der Finanzgerichtsbarkeit angebracht erscheint.

3. Da die Erinnerung mithin als unbegründet zurückzuweisen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag des Kostenschuldners, den Vollzug der Kostenrechnung auszusetzen.

Ende der Entscheidung

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