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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: VII E 6/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, mit der er ausführt, die Entscheidung des BFH sei fehlerhaft und könne als Grundlage für die Kostenrechnung nicht herangezogen werden.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.

2. Soweit der Kostenschuldner im Übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses geltend macht, kann er damit in dem Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).

3. Soweit der Kostenschuldner die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung mit ihm entstandenen Kosten für die Prozessführung erklärt, hat die Erinnerung ebenfalls keinen Erfolg. Der Einwand der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung ist im Erinnerungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung nur dann zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Aufrechnung bereits deshalb unzulässig. Ob die zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung von einer gesetzlichen Grundlage getragen ist, braucht der Senat mithin nicht zu prüfen.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes).

Ende der Entscheidung

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