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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2000
Aktenzeichen: VII K 1/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 5 Abs. 1 Nr. 6 | |
FGO § 128 Abs. 1 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im März 1999 beim Finanzgericht (FG) Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Bundesamt für Finanzen --BfF--) mit dem Ziel erhoben, das BfF zur Auskunft über die von diesem über ihn erhobenen und gespeicherten Daten zu verurteilen. Hilfsweise hat er beim FG beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die "Verfassungswidrigkeit" des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Finanzverwaltungsgesetzes einzuholen. Nach Austausch der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze (bis etwa Mitte November 1999) hat der Kläger am 17. März 2000 beim FG "Untätigkeitsbeschwerde" gegen die Untätigkeit des Gerichts eingelegt. Er hält die Sach- und Rechtslage für überschaubar und die gegensätzlichen Rechtspositionen für ausdiskutiert. Gleichwohl werde nicht in der Sache entschieden und ein Termin nicht anberaumt. Ein Grund für die weitere Verzögerung des Verfahrens sei nicht erkennbar.
Das FG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Verfahren grundsätzlich nach ihren Eingangsdaten zu bearbeiten seien und dass derzeit schwerpunktmäßig der Klageeingang der Jahre 1995/1996 bearbeitet werde. Die Anfrage, ob die Untätigkeitsbeschwerde dem BFH vorgelegt werden solle, hat der Kläger bejaht. Nach seiner Auffassung müssten Gerichtsverfahren dergestalt organisiert werden, dass innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung getroffen werden könne. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind allein Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die bereits ergangen sind, mit der Beschwerde anfechtbar, soweit diese nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossen ist. Ist eine Entscheidung noch nicht ergangen, also auch bei Verzögerungen einer solchen Entscheidung, sieht die FGO kein Rechtsmittel gegen die Untätigkeit des Gerichts vor. Mit der Beschwerde kann daher ein Tätigwerden des Gerichts nicht erzwungen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1967 VI B 30/66, BFHE 88, 108, BStBl III 1967, 292; vom 11. August 1989 VIII B 74/89, BFH/NV 1990, 305, und vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372).
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine solche Beschwerde. Denn ungebührliche Verzögerungen der Entscheidungsfindung durch das Gericht können im Rahmen der üblichen Rechtsmittel, ggf. im Wege der Verfassungsbeschwerde, geltend gemacht werden. Ferner besteht die Möglichkeit, die Untätigkeit eines Rechtsprechungskörpers im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu beanstanden. Im Streitfall kann allerdings keine Rede von einer ungebührlichen Verzögerung seitens des FG sein. Die Vorstellung des Klägers, Gerichtsverfahren müssten so organisiert sein, dass innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung getroffen werden könne, entbehrt unter den heutigen Verhältnissen selbst bei Anlegung eines strengen rechtsstaatlichen Maßstabs jeglicher Realität.
Ende der Entscheidung
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