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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: VII R 104/95
Rechtsgebiete: FGO, BGBl I 1983


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
BGBl I 1983, 286 § 9 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) Abgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 (VO Nr. 2670/81) der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 262/14) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben vom 7. März 1983 (BGBl I 1983, 286) in Höhe von ... DM erhoben hat. In dem Verfahren über die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Senat mit Beschluß vom 19. März 1996 VII R 104/95 (BFH/NV 1996, 720), auf den wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Gültigkeit der VO Nr. 2670/81 i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 (VO Nr. 3183/80) der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABlEG Nr. L 338/1) unter besonderer Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeholt, soweit sich aus der Verordnung ergibt, daß Zucker als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gilt --Grundlage für die Erhebung der Zuckerproduktionsabgabe--, wenn er zwar tatsächlich, jedoch ohne Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten ausgeführt worden ist und demzufolge der Nachweis durch das mit zollamtlichen Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken versehene Exemplar Nr. 1 der Ausfuhrlizenz nicht erbracht werden kann.

Das Urteil des EuGH (vom 29. Januar 1998 C-161/96) lautet wie folgt:

"Die Prüfung der gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 ... in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 ... beeinträchtigen könnte."

Die Klägerin meint, daß der Revision bei genauer Analyse des EuGH-Urteils stattzugeben sei. Die Entscheidung stütze sich auf einen Sachverhalt, der wie der des Vorlagebeschlusses nicht fehlerfrei sei, weil er davon ausgehe, daß die Ausfuhr des Zuckers ohne eine Ausfuhrabfertigung erfolgt sei, obwohl sich aus dem Schreiben der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ergebe, daß der Zucker über das Zollamt X im Eisenbahnversandverfahren zur Ausfuhr in die Schweiz gelangte. Hinzu komme, daß auch die tragenden Gründe der EuGH-Entscheidung keine Veranlassung gäben, die Revision zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. 1. Die Revision ist unbegründet. Das HZA hat die Abgabe zu Recht erhoben, weil die Klägerin für den in die Schweiz ausgeführten Zucker das Exemplar Nr. 1 der Ausfuhrlizenz mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken nicht vorgelegt hat.

Nach der VO Nr. 2670/81, die auf Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABlEG Nr. L 177/4) beruht, muß C-Zucker vor dem auf das Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der C-Zucker erzeugt worden ist, folgenden 1. Januar aus der Gemeinschaft ausgeführt werden; wird der Ausfuhrnachweis nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge als auf dem Binnenmarkt abgesetzt (Art. 1 Abs. 1), mit der Folge, daß dafür eine Abgabe zu erheben ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a). Der Nachweis ist durch Vorlage der Ausfuhrlizenz (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) sowie durch Vorlage der die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten dokumentierenden Unterlagen zu führen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 2670/81 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 3183/80). Die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten als insoweit in Bezug genommenes Erfordernis für die Freistellung von der Kaution ist durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Ausfuhrlizenz mit Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken nachzuweisen (Art. 31 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 3183/80, in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 2670/81 später in seiner Fassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor, ABlEG Nr. L 346/29, ausdrücklich angeführt).

Der EuGH hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, daß der Nachweis der Ausfuhr des C-Zuckers durch das Kontrollexemplar T 5 oder durch nach Art. 31 Abs. 4 VO Nr. 3183/80 als gleichwertig anerkannte Unterlagen nicht ausreiche, um die Erfüllung aller mit der Ausfuhr des C-Zuckers zusammenhängenden Erfordernisse nachzuweisen (Rdnr. 36). Darüber hinaus sei auch die Vorlage der Ausfuhrlizenz mit den zollamtlichen Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken notwendig (Rdnr. 42). Letztere Förmlichkeit solle nicht nur den Gang des Verwaltungsverfahrens erleichtern, sondern sei für das ordnungsgemäße Funktionieren der Quotenregelung unerläßlich (Rdnr. 43). Sie lasse sich daher nicht von der Hauptpflicht zur Ausfuhr des Zuckers trennen, bei ihrer Verletzung sei die Produktionsabgabe zu zahlen (Rdnr. 33).

Diese Entscheidungsgründe sind entgegen der Auffassung der Klägerin tragend. Sie lassen sich nicht dahin auslegen, daß die mit der Vorlage der Ausfuhrlizenz nachzuweisenden Tatsachen auch anders nachgewiesen werden können. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Rdnrn. 38 bis 40 der Gründe. In Rdnr. 38 werden nur die Tatsachen aufgezählt, welche sich aus der bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten mit den zollamtlichen Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken versehenen Ausfuhrlizenz ergeben würden. In den Rdnrn. 39 bis 40 führt der EuGH dann weiter aus, daß sich diese Tatsachen auch nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus anderen Unterlagen entnehmen ließen.

Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG hat die Klägerin die nach den vorstehenden Ausführungen zur Vermeidung der Zahlung der Produktionsabgabe für den ausgeführten Zucker erforderliche Ausfuhrlizenz mit den notwendigen zollamtlichen Vermerken nicht vorgelegt, so daß die Erhebung der Produktionsabgabe durch das HZA gerechtfertigt ist.

Mit der Rüge, der Sachverhalt des Vorlagebeschlusses sei in bezug auf die zugrunde gelegte fehlende Ausfuhrabfertigung nicht fehlerfrei gewesen, kann die Klägerin nicht gehört werden, weil der Sachverhalt insoweit auf den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des FG beruht, nach denen für den in Rede stehenden Zucker keine Ausfuhrzollabfertigung beantragt und dementsprechend auf der der Klägerin erteilten Ausfuhrlizenz keine Abschreibung vorgenommen und kein Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. Im übrigen kommt es darauf aber auch nicht an, weil allein die Nichtvorlage der Ausfuhrlizenz mit den entsprechenden Abschreibungen und Bestätigungen die Erhebung der Abgabe rechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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