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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: VII R 120/96
Rechtsgebiete: FGO, UStG 1991


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
UStG 1991 § 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamt (HZA) im Juni 1992 u.a. eine Schreibkommode, einen Empirelüster und einen Goldschmiedehammer zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Entsprechend der Zollanmeldung reihte das HZA die Waren vorläufig als Sammlungsstücke der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein und setzte die Einfuhrumsatzsteuer (Steuersatz 7 %) fest. Später wies das HZA die Waren als Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, der Position 9706 KN zu und erhöhte die Einfuhrumsatzsteuer unter Zugrundelegung des damals geltenden Regelumsatzsteuersatzes von 14 %. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Auch die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die schließliche zolltarifliche Einreihung der Gegenstände durch das HZA und den angefochtenen Steueränderungsbescheid. Die Waren seien zwar möglicherweise Sammlungsstücke; es fehle ihnen aber jeweils, im Gegensatz zum Gutachten des Sachverständigen, der für eine Einreihung in die Position 9705 KN zusätzlich erforderliche geschichtliche oder völkerkundliche Wert. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1997, 311 veröffentlichte Urteil des FG verwiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin in erster Linie die Verletzung der Grundsätze über die Einreihung in die Position 9705 KN sowie die Verletzung der Denkgesetze. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sei einem Sammlungsstück geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert dann zuzuerkennen, wenn es entweder einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiere oder wenn es geeignet sei, einen Abschnitt dieser Entwicklung zu verdeutlichen. Das FG habe bezüglich aller drei Gegenstände die erste dieser beiden Alternativen unter Hinweis darauf, daß diese Gegenstände keine neue Stilrichtung oder Epoche eingeleitet hätten, verneint. Das FG-Urteil kranke aber an einer Auseinandersetzung mit der zweiten Alternative, die allenfalls bezüglich des Empirelüsters anklinge.

Entscheidend sei aber, daß die Vorinstanz alle Denkansätze der zweiten Alternative in unzulässiger Weise mit den Kriterien der ersten Alternative vermengt habe. In der Verkennung der zweiten, der ersten gleichwertigen, Alternative liege damit zugleich auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze, denn letztlich könne es nur darum gehen, ob ein Gegenstand die Eigenschaften des fraglichen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften widerspiegele, nicht aber darum, ob er für diesen Abschnitt selbst richtungsweisend gewesen sei, ihn also entweder als charakteristischen Schritt ausgelöst habe, seinen Beginn darstelle oder ihn geprägt habe. Schließlich könne jeder Gegenstand aus der Zeit dieses Abschnitts, der die typischen Merkmale dieser Zeit beinhalte, den fraglichen Abschnitt verdeutlichen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehe fehl, wenn sie eine exemplarische Bedeutung des fraglichen Gegenstands für den betreffenden Abschnitt verlange.

Wegen dieser Verkennung der Bedeutung der zweiten Alternative sei dem FG verschlossen geblieben, daß Schreibkommode und Empirelüster die Abschnitte des beginnenden Einflusses englischen Handelns und Denkens auf die norddeutschen gesellschaftlichen Schichten bzw. des beginnenden Einflusses der französischen Herrschaft über Schweden verkörperten und der Goldschmiedehammer, je nach seiner unbekannt gebliebenen ursprünglichen Widmung, das damalige Zunftwesen dokumentiere oder die damals übliche Selbstdarstellung einer Persönlichkeit verdeutliche. Für die im Hinblick darauf jeweils streitentscheidenden Fragen, die die Klägerin im einzelnen formuliert, fehle es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz. Hätte das FG die diesbezüglichen erforderlichen Feststellungen, insbesondere unter Einholung des Gutachtens eines Völkerkundlers, getroffen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, daß Schreibkommode und Empirelüster gerade die aufgezeigten Epochen verkörperten und daß der Goldschmiedehammer gerade veranschauliche, daß es in Zunftkreisen damals üblich gewesen sei, Kultgegenstände zu pflegen bzw. daß sich Herrscher oder andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit dem Beherrschen eines Handwerks als Ausdruck ihrer Volksverbundenheit schmückten.

Schließlich erachtet die Klägerin die aufgezeigten beiden Alternativen als solche für zu eng, um Gegenstände der in Rede stehenden Art, bei denen es nicht um technische Errungenschaften gehe, beurteilen zu wollen. Es seien a priori alle Gebrauchsgegenstände früherer Zeit geeignet, ein zeitgenössisches Beweismittel darzustellen. Ein besonderer "Wert" müsse dabei im allgemeinen nicht verkörpert werden.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den angefochtenen Steueränderungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückzuverweisen.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es ist, wie das FG, der Ansicht, den betreffenden Gegenständen komme ein geschichtlicher Wert nicht zu, weil sie keine neuen Stilrichtungen oder neuen Epochen in den jeweiligen Bereichen der Möbelkunst, der Herstellung von Lüstern bzw. im Goldschmiedehandwerk eingeleitet hätten und weil alle diese Waren auch keinen Abschnitt einer neuen Entwicklung veranschaulichten. Denn ein Entwicklungsabschnitt in dem jeweiligen Bereich werde nicht durch jedes in der betreffenden Zeit hergestellte Stück veranschaulicht, sondern nur durch solche, die das Kennzeichnende dieses Abschnitts besonders ausgeprägt aufwiesen, durch exemplarische Stücke also. Wäre es anders, wäre die Position 9706 KN überflüssig.

II. Die als Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) statthafte und auch im übrigen zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei entschieden, daß es sich bei allen drei eingeführten Waren um keine einfuhrumsatzsteuerermäßigten Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert der Position 9705 KN (i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG 1991-- sowie der Anlage hierzu Nr. 54 Buchst. b) handelt, sondern um dem normalen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG 1991) unterliegende mehr als hundert Jahre alte Antiquitäten der Position 9706 KN. Es hat daher zu Recht den angefochtenen Steueränderungsbescheid des HZA bestätigt.

1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß die streitgegenständlichen Waren die von der Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Urteile vom 10. Oktober 1985 Rs. 200/84 --Daiber--, EuGHE 1985, 3363, und Rs. 252/84 --Collector Guns--, EuGHE 1985, 3387), der der erkennende Senat gefolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 VII R 110/82, BFHE 148, 90; zuletzt vom 14. Januar 1997 VII R 48/96, BFH/NV 1997, 725), entwickelten Anforderungen an Sammlungsstücke der Position 9705 KN (entspricht der früheren Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs) erfüllen. Das FG scheint dem im Grunde zu folgen, hält es aber für nicht erwiesen, daß Schreibkommode und Empirelüster verhältnismäßig selten sind und normalerweise nicht mehr ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, und läßt diese Voraussetzungen daher offen. Auch der Senat kann dies offen lassen, denn es fehlt, wie schon das FG erkannt hat, bei allen Waren jedenfalls an der weiteren Voraussetzung für eine Einreihung in die Position 9705 KN, nämlich am geschichtlichen bzw. völkerkundlichen Wert.

2. Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des EuGH sind solche Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Bereits der Geschichtsbegriff umfaßt die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen, damit auch die hier in Betracht kommende Möbelkunst (vgl. das Senatsurteil vom 23. Mai 1989 VII R 101/86 --Danziger Schapp--, BFH/NV 1990, 67), die Kunst der Lüsterherstellung und das Goldschmiedehandwerk. Von geschichtlichem Wert sind aber allein Stücke, die nicht mehr "nur" Kunstgegenstände sind, sondern Gegenstände von (kunst-)historisch-wissenschaftlichem Interesse (Senatsurteil vom 29. November 1988 VII R 29/86 --Gobelins--, BFHE 155, 219). Nicht jede Neu- oder Weiterentwicklung eines Gegenstandes verkörpert, wie vom EuGH gefordert, notwendigerweise einen solchen charakteristischen Schritt oder einen solchen Entwicklungsabschnitt in den menschlichen Errungenschaften (BFHE 148, 90, 94). Nicht jedes Kunstwerk von Rang erfüllt diese Voraussetzungen (BFHE 155, 219, 222). Das Stück muß exemplarische Bedeutung haben (BFH/NV 1990, 67, 68). Die Vergleichbarkeit mit Museumsexponaten genügt nicht; erforderlich ist die besondere Eignung zur Darstellung einstiger Sitten und Gebräuche (Senatsurteile vom 17. Oktober 1989 VII R 49/87 --Rokokospieltisch--, BFH/NV 1990, 407, 408; vom 8. Januar 1991 VII R 16-19/89, BFH/NV 1991, 850, 852).

a) Ausgehend von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats ist die Auffassung des FG zum Fehlen eines geschichtlichen Werts bei allen drei Gegenständen nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Schreibkommode aus dem norddeutschen Raum hat das FG unter Verwendung der Ausführungen des Sachverständigen dargelegt, daß diese Kommode dem vorbildgebenden englischen Möbel des Typs "bureau" bis ins Detail hinein verpflichtet sei; die vorhandenen Besonderheiten (Holzart und die in Norddeutschland gebräuchlichen Stern-, Band- und Blatteinlagen) seien weder selbst noch in ihrer Symbiose mit dem "bureau"-Möbel stil- oder epocheweisend, stellten damit also keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst dar. Ferner seien auch keine Merkmale dafür erkennbar, daß die Schreibkommode, über deren Herkunft, Standort, Hersteller und Auftraggeber nichts bekannt sei, in besonders ausgeprägter Weise die betreffende Möbelkunstrichtung veranschauliche oder verdeutliche. Im Gegensatz zur Auffassung des Sachverständigen reiche es für die Begründung des geschichtlichen Werts nicht aus, daß in der Schreibkommode die Migration der Kunsthandwerker und die Auswirkungen früher dynastischer und handwerkspolitischer Beziehungen zwischen England und dem Kontinent zum Ausdruck kämen, denn die gegenseitige Beeinflussung von Stilrichtungen sei ein allgemeines geschichtliches Phänomen und mache den betreffenden Gegenstand im Regelfall noch nicht zu einem exemplarischen Beleg einer bestimmten Kunst- oder Stilrichtung oder für eine geschichtlich bedeutsame Migrationsbewegung.

Der schwedische Empirelüster, der um 1800 zu datieren sei, sei nach den Ausführungen des Sachverständigen im wesentlichen nach französischem Vorbild (Stilrichtung Louis XVI, 1770-89, und Directoire, 1795-1800) gearbeitet, wobei die Verbindlichkeit des französischen Stils aus der starken persönlichen und politischen Bindung der schwedischen und französischen Königshäuser erwachsen sei, wobei überhaupt die Orientierung Schwedens am allerneuesten Einrichtungs- und Möbelstil Frankreichs vielerorts belegbar sei. Jedenfalls verkörpere der Lüster trotz der aufwendigen, in Schweden gearbeiteten Behangkronen, keine neue Stilrichtung oder gar eine neue Epoche. Er habe auch keine exemplarische Bedeutung für die Beleuchtungs- und Raumkunst des Empire, zumal auch diesbezüglich über Herkunft, Standort, Hersteller oder Auftraggeber nichts bekannt sei. Allein die Verdeutlichung der Auswirkungen von dynastischen engen Beziehungen zweier europäischer Länder und der Übernahme des Stils nach Schweden reichten, im Gegensatz zur Annahme des Sachverständigen, für die Begründung eines geschichtlichen Werts im Sinne der Position 9705 KN nicht aus.

Auch der Goldschmiedehammer stelle keine Neu- oder Fortentwicklung in der Entwicklung des Handwerkszeugs dar und habe auch keine exemplarische Bedeutung in der Entwicklung des Goldschmiedehandwerks. Es sei kein gewöhnlicher Gebrauchshammer, sondern entweder ein Zierhammer oder ein Schauwerkzeug, und nach Darlegung des Sachverständigen möglicherweise für rituelle Funktionen eines Zunft- oder Zeremonienhammers bestimmt. Da der Verwendungszweck aber nicht belegt sei und auch nicht bestimmt werden könne, fehle es an dem erforderlichen geschichtlichen Bezug. Allein die Ausschmückungsfunktion eines Gegenstandes des täglichen Gebrauchs verleihe diesem noch nicht einen geschichtlichen Wert.

Diese Bewertungen des FG lassen Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen, so daß der Senat an die tatrichterlichen Würdigungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFHE 148, 90, 94).

Abarten oder Varianten eines Grundmusters oder einer Stilrichtung, bei denen davon auszugehen ist, daß ihnen, auch mangels Erwähnung oder Belegen in wissenschaftlichen Untersuchungen oder Forschungsergebnissen, keine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist, haben nicht die gleiche geschichtliche und exemplarische Bedeutung wie ihre anerkannt epochemachenden Vorbilder. Trotz der aufgezeigten Abwandlungen und Besonderheiten bleiben Schreibkommode und Empirelüster aus kunsthistorischer Sicht im Grunde lediglich Übernahmen von ausländischen Vorbildern. Exemplarische Bedeutung für die Möbel- bzw. Lüsterkunst ihrer jeweiligen Zeit kommt ihnen daher nicht zu.

b) Demgegenüber gehen die Revisionsangriffe der Klägerin fehl. Unzutreffend ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt der Revision, die dem FG vorhält, es habe im wesentlichen nur die erste Alternative der vom EuGH aufgestellten Anforderungen an den geschichtlichen Wert eines Sammlungsstücks geprüft, ob nämlich der jeweilige Gegenstand einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der betreffenden Errungenschaft dokumentiere, wohingegen es die zweite Alternative, nämlich die Prüfung, ob der Gegenstand einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschauliche, unzulässig mit den Erfordernissen der ersten Alternative vermengt oder ganz vernachlässigt habe. In Wirklichkeit handelt es sich bei diesen Anforderungen nicht um zwei echte Alternativen, die selbständig und unabhängig voneinander zu prüfen wären in dem Sinne, wie die Klägerin meint, daß nur bei der ersten Alternative eine Weiterentwicklung, ein charakteristischer Schritt, erforderlich sei, während bei der zweiten Alternative jedes Gebrauchs- oder Belegstück mit den typischen Merkmalen seiner Zeit zur Veranschaulichung eines Abschnitts einer Entwicklung ausreiche, auch ohne daß diesem exemplarische Bedeutung zukommen müsse.

So ist die Rechtsprechung des EuGH offensichtlich nicht zu verstehen. Mit der zweiten Alternative sollte nicht auf das Erfordernis der exemplarischen Bedeutung verzichtet werden; sie war notwendig, damit auch Gegenstände einer neuen Stilrichtung, die z.B. als Folgewerke nicht unmittelbar den charakteristischen Schritt im Sinne der ersten Alternative verkörpern, als diese neue Entwicklung veranschaulichende Gegenstände ebenfalls in den Genuß der Beurteilung als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert kommen können.

Aufgrund des aufgezeigten Zusammenhangs der beiden vermeintlichen Alternativen reicht es im Grunde aus, wenn geprüft wird, ob die Einfuhrware oder ein vergleichbarer Gegenstand (der fraglichen Stilrichtung) den erforderlichen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst dokumentiert. Wird dies verneint, so vermag folgerichtig das zu beurteilende Exemplar einen Abschnitt dieser Entwicklung (nämlich den Übergang in eine neue Stilrichtung, eine neue Epoche) nicht zu veranschaulichen. In Wirklichkeit handelt es sich daher bei den Anforderungen des EuGH an das Vorliegen eines geschichtlichen Werts um eine einzige Voraussetzung (vgl. etwa BFH/NV 1990, 67, 68); eine eigenständige Prüfung der zweiten Alternative ist nicht unbedingt erforderlich. Wird sie geprüft, wie es das FG im vorliegenden Fall getan hat (anders in den Parallelfällen VII R 118/96 bzw. 119/96), so ist sie jedenfalls im Lichte der ersten Alternative, also im Hinblick auf die Existenz eines neuen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften, der durch den betreffenden Gegenstand exemplarisch veranschaulicht werden muß, zu verstehen und anzuwenden.

Diesem Verständnis der beiden Alternativen entspricht auch die bisherige Rechtsprechung des Senats, die die Klägerin zu Unrecht als verfehlt angreift. So können durchaus auch Serienprodukte von geschichtlichem Wert sein, wiewohl sich als Dokumentation eines Entwicklungsschrittes aber grundsätzlich nur die Stücke des ersten Modells eignen (BFH/NV 1991, 850, 852). Gerade bei Möbelstücken hat der Senat stets eine exemplarische Bedeutung des betreffenden Stücks für die Möbelkunst einer bestimmten Epoche, der sie zuzuordnen sind, verlangt (BFH/NV 1990, 67, 68). Nicht jedes alte Möbelstück verkörpert einen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert im Sinne der Position 9705 KN; dieser Wert muß sich vielmehr aus besonderen, kennzeichnenden Merkmalen und Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder den (dadurch eingeleiteten neuen) Entwicklungsabschnitt verdeutlichen (BFH/NV 1990, 407).

c) Auch die Aufklärungsrüge (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) der Klägerin geht fehl. Soweit sie darauf beruht, das FG habe die zweite Alternative der Anforderungen des EuGH an den geschichtlichen Wert eines Sammlungsstücks verkannt, ist sie unbeachtlich, weil nicht sachdienlich. Es geht nicht darum, ob die streitgegenständlichen Waren bestimmte Abschnitte des beginnenden Einflusses englischen Handelns oder Denkens auf die norddeutschen gesellschaftlichen Schichten (Schreibkommode) oder der französischen Herrschaft über Schweden (Empirelüster) verkörpern bzw. das damalige Zunftwesen dokumentieren bzw. die Selbstdarstellung einer Persönlichkeit verdeutlichen (Goldschmiedehammer), sondern allein darum, ob die besagten Gegenstände gegenüber ihren Vorbildern oder gegenüber dem jeweiligen Grundmuster einen charakterbestimmenden Schritt in der geschichtlichen Entwicklung der Möbel-, Lüster- bzw. Goldschmiedehammerkunst darstellen, was das FG mit Recht verneint hat. Sollte die Aufklärungsrüge, mit der die Nichtbeiziehung eines völkerkundlichen Sachverständigen bemängelt wird, ferner auch als Rüge dahingehend zu verstehen sein, das FG hätte sich bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht mit dem Gutachten des befragten Kunstsachverständigen begnügen dürfen, sondern einen weiteren Sachverständigen einschalten müssen, so wäre die Rüge auch insoweit unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, weshalb sie einen solchen Beweisantrag nicht schon beim FG gestellt hat bzw. weshalb sie ihn dort nicht habe stellen können.

d) Kommt nach alldem eine im übrigen vorrangige (s. Anm. 4 Buchst. b zu Kapitel 97 KN) Zuweisung der besagten Gegenstände zur Position 9705 KN nicht in Betracht, verbleibt es bei der durch das HZA vorgenommenen Einreihung in die Position 9706 KN. Deren Voraussetzungen --Vorliegen einer mehr als hundert Jahre alten Antiquität-- sind jeweils zweifelsfrei erfüllt.

3. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlaßt. Die Auslegung der Position 9705 KN im Lichte der maßgebenden Rechtsprechung des EuGH ist zweifelsfrei; sie erfordert keine Vorabentscheidung (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430 f.). Die Anwendung der Tarifierungskriterien im Streitfall ist unter Berücksichtigung der hier vorliegenden tatsächlichen Besonderheiten erfolgt.

Ende der Entscheidung

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