Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: VII R 42/04
Rechtsgebiete: MinöstV


Vorschriften:

MinöstV § 53 Abs. 1 Nr. 3
1. Wer einen Abnehmer gegen Lastschrift mit Mineralöl beliefert, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer, wenn es wiederholt zu Rücklastschriften gekommen ist und die Lieferungen ohne Sicherung der Kaufpreisforderungen fortgesetzt werden.

2. Lässt sich der Mineralöllieferant in dieser Situation Grundpfandrechte einräumen, müssen diese auch werthaltig sein, worüber er sich zu vergewissern hat.


Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) belieferte seit September 1998 wöchentlich ein Tankcenter (Warenempfänger) mit versteuerten Mineralölen. Ausweislich einer zuvor von der Klägerin bei der Creditreform eingeholten Auskunft war die Bonität des Warenempfängers als gut zu bewerten. Hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt durchgeführten Lieferungen räumte die Klägerin ein Zahlungsziel von 20 Tagen ab dem Lieferdatum ein. Die fälligen Zahlungsbeträge wurden per Lastschrift jeweils am Fälligkeitstag eingezogen. Das von der Klägerin eingesetzte betriebliche Rechnungs- und Buchführungssystem sah eine "Offene-Posten-Verwaltung" und ein dreistufiges Mahnsystem vor. Am 31. März 1999 ließ sich die Klägerin von der Geschäftsführerin des Warenempfängers eine Grundschuld in Höhe von 120 000 DM abtreten und im Grundbuch eintragen. Dieser Grundschuld gingen im Rang zwei weitere Grundschulden in einer Gesamthöhe von 560 000 DM voraus, wobei die zu sichernden Forderungen noch in voller Höhe bestanden. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 325 000 DM.

Nach Aufnahme der Mineralöllieferungen erfolgten im September und Oktober 1998 insgesamt vier und bis Oktober 1999 weitere elf Rücklastschriften. Auf entsprechende Mahnungen hin wurden mit einer Ausnahme sämtliche Rechnungen beglichen. Der zunächst zum Fälligkeitstermin abgebuchte Betrag für die Lieferung vom 24. September 1999 wurde am 20. Oktober 1999 wieder als Rücklastschrift erfasst. Zugleich ging eine Gutschrift über ca. die Hälfte der Kaufpreissumme ein. Nach Erhalt des entsprechenden Kontoauszuges am folgenden Tag forderte die Klägerin den Restbetrag beim Warenempfänger telefonisch an. Da die Klägerin zunächst davon ausging, dass der Betrag wie bisher innerhalb weniger Tage beglichen werde, veranlasste sie, dass am 22. Oktober 1999 noch eine weitere Lieferung ausgeführt wurde. Nachdem drei Tage darauf noch immer kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, stellte sie die Lieferungen endgültig ein. Aus den am 29. Oktober und am 3. und 4. November 1999 eingegangenen Kontoauszügen wurde ersichtlich, dass hinsichtlich fünf weiterer --im Zeitraum von August bis Oktober 1999 ausgeführter-- Lieferungen, Rücklastschriften erfolgt waren. Am 9. November 1999 beantragte die Klägerin den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids. Die aufgrund des am 6. Dezember 1999 beantragten Vollstreckungsbescheids durchgeführten Vollstreckungsversuche blieben erfolglos, da der Warenempfänger bereits Mitte November 1999 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Hinsichtlich der im Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteuer für Lieferungen, die die Klägerin im Zeitraum von August bis Oktober 1999 ausgeführt hatte, beantragte sie beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) nach § 53 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) eine Vergütung in Höhe von 113 027,42 DM.

Das HZA lehnte den Vergütungsantrag der Klägerin ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass im Streitfall die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht erfüllt seien. Zwar seien das Buchführungs- und Rechnungswesen sowie das Mahnsystem der Klägerin sowie die gerichtliche Verfolgung nicht zu beanstanden, doch sei der Zahlungsausfall bei ordnungsgemäßer laufender Überwachung der Außenstände zu vermeiden gewesen. Auf die günstige Auskunft des Unternehmens Creditreform lasse sich der Vergütungsanspruch nicht stützen. Das Lastschriftverfahren sei ein im Zahlungsverkehr verbreitetes Verfahren, das jedoch aufgrund des dem Schuldner ermöglichten Widerrufsrechts gewisse Risiken berge. Hinzu komme, dass die Schuldnerbank einen Widerspruch stets ohne Prüfung der materiellen Rechtslage zu beachten habe. Daher sei der Gläubiger zur besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet. Gegebenenfalls müsse er geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Lieferung nur gegen Vorkasse oder die Anforderung von werthaltigen Sicherheiten, treffen. Im Streitfall hätten aufgrund der wiederholten Rückbelastungen, die sich später auf eine Anzahl von mindestens 10 % der insgesamt abgewickelten Lieferungen summiert hätten, bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Liefertätigkeit ausreichende Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten des Warenempfängers vorgelegen. Dies habe die Klägerin auch erkannt und sich eine Grundschuld bestellen lassen. Die Einräumung von Grundpfandrechten zur Absicherung der Kaufpreisforderungen genüge aber dann nicht, wenn --wie im Streitfall-- vorrangig Grundpfandrechte in erheblicher Höhe bestünden. Hätte die Klägerin die Werthaltigkeit der Sicherung ordnungsgemäß überprüft, hätte ihr klar sein müssen, dass sie mit ihren Forderungen im Falle der Verwertung des Grundstücks ausfallen würde. Durch Einräumung einer werthaltigen Sicherheit wäre der Ausfall vermeidbar gewesen. Auch wenn für den endgültigen Zahlungsausfall ein betrügerisches Verhalten ursächlich gewesen sein mag, ändere dieser Umstand nichts daran, dass auch für diesen Fall eine werthaltige Sicherheit zur Verfügung gestanden hätte.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, dass das FG den in § 53 MinöStV normierten Vergütungsanspruch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht habe. Unzutreffend sei die Annahme des FG, eine ordnungsgemäße Überwachung der Außenstände habe im Streitfall eine Umstellung der Belieferungspraxis erforderlich gemacht. Da die Rechnungen jeweils kurze Zeit nach dem Fälligkeitstermin beglichen worden seien, seien die Rückbelastungen unbeachtlich, denn es handle sich insoweit nicht mehr um überwachungsbedürftige offene Forderungen. Anstatt die typisierende Betrachtungsweise des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, hebe das FG die Besonderheiten des Lastschriftverkehrs hervor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürften weitere, von dieser Vorschrift nicht erfasste Vorkehrungen auch nicht unter Rückgriff auf die Natur der Regelung als Billigkeitsregelung verlangt werden. Das FG habe unzulässigerweise Kausalitätserwägungen angestellt und es offen gelassen, wann die Klägerin eine Liefersperre hätte verhängen oder gleichwertige Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Genauso wenig wie der Abschluss einer Warenkreditversicherung verlangt werden könne, könnten der Klägerin im Streitfall weitere Sicherungsmaßnahmen abverlangt werden. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit würden keine rigide Belieferungspraxis erforderlich machen. Auf die genaue Anzahl der Rücklastschriften komme es bei dieser Betrachtungsweise nicht an. Eine Umstellung der Belieferungspraxis, wie etwa die Verhängung einer Liefersperre, sei nach der Rechtsprechung des BFH erst dann angezeigt, wenn eine Forderung sechs bis sieben Wochen nach der Lieferung immer noch nicht beglichen worden sei. Selbst wenn der Klägerin eine mangelhafte Überwachung der Außenstände vorzuwerfen wäre, hätte das HZA die beantragte Vergütung nur hinsichtlich derjenigen Lieferungen versagen dürfen, die ab Oktober 1999 ausgeführt worden seien.

Das HZA ist der Ansicht, dass der Überwachungsgegenstand --mithin die offenen Forderungen-- von den Sorgfaltsanforderungen zu unterscheiden sei. Bei der Festlegung der Sorgfaltsanforderungen seien erfolgte Rücklastschriften sehr wohl zu berücksichtigen. Das FG habe keine über § 53 MinöStV hinausgehende Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch aufgestellt. Im Streitfall umfasse die zu fordernde laufende Überwachung auch die Überprüfung der Werthaltigkeit der Grundschuld. Unzulässige Kausalitätserwägungen habe das FG nicht angestellt. Aus den beim HZA eingegangenen Vergütungsanträgen sei ersichtlich, dass andere Antragsteller bereits nach der zweiten Rücklastschrift die Geschäftsbeziehung abbrächen. Schon vom Zeitpunkt der Grundschuldbestellung hätte die Klägerin aufgrund der Häufigkeit der Rücklastschriften weitere Maßnahmen ergreifen müssen.

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht zusteht, denn der Zahlungsausfall wäre bei gehöriger Erfüllung der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV aufgestellten Anforderungen vermeidbar gewesen.

1. Nach § 53 Abs. 1 MinöStV wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene und beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallene Steuer erstattet oder vergütet, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats müssen die in § 53 Abs. 1 MinöStV genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78, 81). Zu ihnen gehört, dass der Berechtigte die Außenstände laufend überwacht. Dabei bezieht sich das Erfordernis einer laufenden Überwachung auf sämtliche Mineralöllieferungen, so dass eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Lieferung nicht in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 9. August 2002 VII B 311/01, BFH/NV 2002, 1619). Will der Vergütungsberechtigte seinen Anspruch nicht verlieren, ist er gehalten, fortlaufend auf einen pünktlichen Zahlungseingang zu achten und bei Anzeichen für bestehende Zahlungsschwierigkeiten entsprechend zu reagieren. Denn die vom Verordnungsgeber angeordnete Überwachungspflicht kann nur dann Sinn machen und ihren Zweck erfüllen, wenn der Vergütungsberechtigte die dabei gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nimmt, sein eigenes Verhalten zu überprüfen und falls erforderlich, neuen Entwicklungen anzupassen. Der Verordnungsgeber ging offensichtlich davon aus, dass nur derjenige einen finanziellen Ausgleich seines Schadens durch die Allgemeinheit verlangen kann, der im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtet und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelt (Senatsentscheidungen in BFHE 195, 78, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179). Die Gewährung einer auf § 53 MinöStV gestützten Mineralölsteuerentlastung setzt die Erfüllung dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals voraus. Deshalb darf eine weitere Belieferung des Abnehmers erst gar nicht erfolgen, wenn aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei vorangegangenen Lieferungen, wie z.B. fortgesetztem Zahlungsverzug, die Verhängung einer sofortigen Liefersperre geboten ist. Führt der Vergütungsberechtigte dennoch weitere Lieferungen aus oder durchbricht er eine zuvor verhängte Liefersperre ohne einen rechtfertigenden Grund, kann er sich gegenüber den Finanzbehörden nicht darauf berufen, dass der Zahlungsausfall nicht zu vermeiden war (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1619).

Zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen können neben der Verhängung einer Liefersperre auch andere, weniger restriktive Maßnahmen zur Vermeidung eines Forderungsausfalls, wie z.B. Lieferung nur gegen Vorkasse bzw. Barzahlung oder die Absicherung künftiger Forderungen durch Bürgschaften oder Grundpfandrechte, in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Senatsentscheidung vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) nicht entnommen werden, dass eine Liefersperre in jedem Fall nur dann erforderlich wird, wenn etwa sechs bis sieben Wochen nach einer Lieferung die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 30. September 2002 VII B 64/02 (BFH/NV 2003, 84), dass eine Situation eintreten kann, in der vom Vergütungsberechtigten ein unverzügliches Handeln gefordert wird. Es hängt somit von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass vorbeugende und in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht aufgeführte Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. der Abschluss einer Warenkreditversicherung oder die generelle Absicherung der Außenstände durch die Bestellung von Grundpfandrechten, nicht verlangt werden können (Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177, 192). Vielmehr sind solche Maßnahmen erst dann zu fordern, wenn sich eine laufende Überwachung und/oder fortgesetzte Mahnungen allein als nicht mehr ausreichend erweisen, um einem Zahlungsausfall effektiv entgegenzuwirken und wenn sich einem sorgfältigen Kaufmann die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen aufdrängen muss.

Verzichtet der Vergütungsberechtigte z.B. auf einen sofortigen Einzug der Kaufpreisforderungen und auf die Kontrolle des fristgerechten Zahlungseingangs durch ein effizientes Mahnsystem (vgl. hierzu BFH-Entscheidung in BFHE 188, 217, 222), so kann er den Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nur dann erhalten, wenn er für eine wirksame und volle Absicherung des eingeräumten Kreditrahmens Sorge trägt. Lässt er sich dingliche Sicherheiten an Grundstücken bestellen, muss er sich vergewissern und dafür sorgen, dass diese Sicherheiten im Ernstfall auch vollständig realisiert werden können. Um die an einen sorgfältigen Kaufmann zu stellenden Anforderungen zu erfüllen, darf er dabei nur hinreichend werthaltige Sicherheiten --z.B. erstrangige Grundpfandrechte-- akzeptieren (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2001 VII B 269/00, BFH/NV 2001, 1613).

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das FG die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen zu Recht als unzureichend angesehen, um den Zahlungsausfall als unabwendbar erscheinen zu lassen. Zwar hat die Klägerin im Streitfall ein Mahnsystem eingerichtet, das im Hinblick auf den Erhalt des Vergütungsanspruchs und unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung als ausreichend erachtet werden kann und auch rechtzeitig einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid beantragt und damit zeitnah die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu fordernde gerichtliche Verfolgung eingeleitet. Jedoch hat sie es versäumt, aus den bei der laufenden Überwachung der Außenstände gewonnenen Erkenntnissen die zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

aa) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat und wie der Streitfall belegt, kann das Lastschriftverfahren gegenüber der Barzahlung oder der Überweisung mit einem erhöhten Risiko behaftet sein. Da beim Einzugsermächtigungsverfahren die Bank das Konto des Schuldners ohne einen entsprechenden Auftrag belastet, steht diesem ein aus dem Girovertragsverhältnis abgeleitetes Widerrufsrecht zu. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen ist von einer stillschweigenden Genehmigung der Belastung auszugehen, sofern gegen die in einem Rechnungsabschluss enthaltenen Belastungsbuchungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwände erhoben werden. Dies bedeutet für den Schuldner, dass er innerhalb dieser Frist der Belastung seines Kontos widersprechen und damit die Rückgängigmachung der erfolgten Gutschrift veranlassen kann. Ein entsprechender Widerruf ist von der Zahlstelle selbst dann zu beachten, wenn ihr bekannt ist, dass der Schuldner die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet; insoweit kommt der Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht zu (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004, Rz. 4.469, m.w.N.). Daraus folgt, dass mit der Einlösung einer Lastschrift die geschuldete Leistung an den Gläubiger noch nicht i.S. von § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirkt ist. Deshalb kann eine im Lastschriftverfahren erfolgte Buchgeldzahlung hinsichtlich der Erfüllungswirkung nicht mit einer Bargeldzahlung gleichgesetzt werden.

Wie im Streitfall kann eine von der Schuldnerbank ausgeführte Rücklastschrift dazu führen, dass eine Forderung trotz eingetretener Fälligkeit nicht erfüllt wird. Solche vertragswidrigen Zahlungsstockungen dürfen dem Vergütungsberechtigten nicht verborgen bleiben. Deshalb hat der Verordnungsgeber in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV das Erfordernis einer laufenden Überwachung der Außenstände aufgestellt. Gibt das Verhalten des Schuldners Anlass zur Besorgnis, dass auch künftig Rücklastschriften erfolgen und Zahlungsziele nicht eingehalten werden, darf es der Vergütungsberechtigte nicht mit der bloßen Fortsetzung der bisherigen Überwachungspraxis bewenden lassen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der säumige Schuldner nach rechtzeitigen Mahnungen die noch offenen Forderungen stets begleicht. Denn die Duldung einer Zahlungspraxis, die erst nach wiederholten Rücklastschriften und daraufhin erfolgten Mahnungen zur vollständigen Erfüllung der offenen Forderungen führt, kommt einer Kreditierung der Kaufpreissumme bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung gleich. Lässt sich der Vergütungsberechtigte trotz mehrmaliger Überschreitung des Fälligkeitstermins auf ein solches Verfahren ein, muss er für eine Absicherung der Kaufpreissumme sorgen, wenn er den Vergütungsanspruch aus § 53 MinöStV nicht verlieren will.

bb) Im Streitfall hätte die Klägerin bereits die in den ersten beiden Monaten nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfolgten vier Rücklastschriften zum Anlass nehmen müssen, zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung der Kaufpreisforderungen zu ergreifen. In Kenntnis der Zahlungsstockungen setzte sie jedoch die Belieferung fort und ließ es damit zu weiteren Rücklastschriften und Mahnungen kommen, bevor sie tätig wurde. Ihr späteres Bemühen um eine Absicherung fälliger und künftiger Forderungen durch Einräumung eines Grundpfandrechts deutet darauf hin, dass ihr das Risiko eines drohenden Zahlungsausfalls durchaus bewusst war. In dieser Situation, in der sie auf die gewissenhafte Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr vertrauen konnte und mit weiteren Rücklastschriften und Zahlungsverzögerungen rechnete oder rechnen musste, hätte sie für die Werthaltigkeit der angeforderten Sicherheit Sorge tragen müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1613). Nach den Feststellungen des FG wäre es für die Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, sich durch Einsichtnahme in das Grundbuch darüber Gewissheit zu verschaffen, dass sie aufgrund der Höhe der vorrangig eingetragenen Grundpfandrechte im Falle einer Verwertung des Grundstücks mit ihren Forderungen ausfallen würde. Dem Handeln eines sorgfältigen Kaufmanns hätte es daher entsprochen, auf der Bestellung von werthaltigen Grundpfandrechten zu bestehen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um eine volle Absicherung der Außenstände zu erreichen. Das Risiko, das die Klägerin mit der unzureichenden Absicherung und der Fortsetzung der Belieferungspraxis eingegangen ist, hat sie daher allein zu tragen. Da der Zahlungsausfall bei ordnungsgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre, kommt die Gewährung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 Abs. 1 MinöStV nicht in Betracht, so dass das FG die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Ende der Entscheidung

Zurück