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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: VII R 49/01
Rechtsgebiete: EG, VO (EWG) Nr. 3665/87


Vorschriften:

EG Art. 234
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 22
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 23
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 3
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 4
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 48 Abs. 3 Buchst. b
1. Wird im Falle einer vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung das Beförderungspapier nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt, so ist der gewährte Vorschuss zurückzufordern.

2. Die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 23. August 2000 VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75) lassen sich auf den Fall, dass die Ausfuhrerstattung noch nicht endgültig, sondern nur vorschussweise gewährt worden ist, nicht übertragen.

3. Das HZA ist nicht verpflichtet, den Ausführer vor Ablauf der für die Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen auf das Fehlen des Beförderungspapiers hinzuweisen.

4. Im Falle der Nichtvorlage eines Beförderungspapiers als Voraussetzung für die endgültige Gewährung einer bisher nur vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Ausführers nicht in Betracht.


Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte 1997 Käse nach Russland aus, wofür ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) im Wege des Vorschusses Ausfuhrerstattung gewährte. Nachdem das HZA zunächst die vorgelegten russischen Zollunterlagen beanstandet hatte, forderte es mit dem angefochtenen Änderungsbescheid die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung mit einem Zuschlag von 15 % mit der Begründung zurück, der gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 351/1) vorzulegende Frachtbrief sei weder innerhalb der Vorlagefrist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 noch innerhalb der zusätzlichen Frist von 6 Monaten nach Art. 48 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 vorgelegt worden.

In ihrem hiergegen erhobenen Einspruch wandte die Klägerin ein, gegen Mitte des Jahres 1998 seien mit dem Mitarbeiter ... des HZA alle noch im Vorschussstadium stehenden Vorgänge telefonisch nach fehlenden Dokumenten durchgesprochen worden. In diesem Telefongespräch sei der Frachtbrief nicht zur Sprache gekommen. Da sie sich beim HZA nach fehlenden Unterlagen erkundigt habe, sei sie der von ihr zu erwartenden Sorgfaltspflicht nachgekommen. Der Fehler liege auf Seiten des HZA und rechtfertige nicht die Rückforderung der vorschussweise gewährten Ausfuhrerstattung. Das HZA wies den Einspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin tatsächlich auf Anfrage eine unzutreffende Auskunft erhalten habe. Den fehlenden Beförderungsnachweis habe die Klägerin bisher nicht vorgelegt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das HZA habe den Vorschuss zu Recht gemäß Art. 23 VO Nr. 3665/87 zurückgefordert, weil der Klägerin keine Ausfuhrerstattung geschuldet gewesen sei. Sie habe die für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung erforderlichen Dokumente nicht fristgemäß eingereicht. Die Klägerin habe nämlich weder das nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 3665/87 geforderte Zolldokument noch das nach Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 vorzulegende Beförderungspapier innerhalb der zwölfmonatigen Frist des Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 eingereicht; einen Fristverlängerungsantrag nach Art. 47 Abs. 4 der genannten Verordnung habe sie nicht gestellt. Auch habe sie nicht geltend gemacht, an der Vorlage der Dokumente durch höhere Gewalt gehindert gewesen zu sein. Selbst wenn das von der Klägerin behauptete Telefonat mit dem Bearbeiter des HZA stattgefunden habe, in dem dieser die Klägerin angeblich nicht auf das Fehlen des Beförderungsdokuments aufmerksam gemacht habe, sei es im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung nicht treuwidrig, dass sich das HZA nach Ablauf auch der in Art. 48 Abs. 3 Buchst. a (gemeint ist wohl Buchstabe b) VO Nr. 3665/87 geregelten weiteren Frist von 6 Monaten darauf berufe. Denn die Klägerin habe es versäumt, nach Erlass des Änderungsbescheides, durch den ihr spätestens das Fehlen des Beförderungsdokuments bewusst geworden sein müsse, dieses Dokument unverzüglich nachzureichen. Sie habe es vielmehr erst im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegt.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Urteil verstoße gegen materielles Recht, insbesondere gegen Art. 16 ff., 47 und 48 VO Nr. 3665/87. Darüber hinaus seien die Tatsachenfeststellungen des FG in verfahrens- und materiell-rechtlicher Hinsicht unzureichend und fehlerhaft. Sie beruft sich auf den Senatsbeschluss vom 23. August 2000 VII B 145, 146/00 (BFH/NV 2001, 75), den sie dahin interpretiert, dass erstattungsrechtliche Vorlagefristen administrative Nebenpflichten seien, deren Verletzung den differenzierten Erstattungsanspruch nicht berühre. Unterstellt, das FG sei zu Recht von einer unterbliebenen Übersendung des Beförderungspapiers ausgegangen, wäre die geltend gemachte Rückforderung rechtswidrig, weil die Klägerin gutgläubig gewesen sei. Das HZA habe erst nach Ablauf der Vorlagefristen auf das fehlende Beförderungspapier aufmerksam gemacht. Sämtliche weiteren Bemühungen zur Vorlage des Beförderungspapiers seien zu diesem Zeitpunkt sinnlos gewesen, weil sie sich nach damaliger Rechtsauffassung nicht mehr auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch hätten auswirken können. Der Klägerin dürfe daher das Fehlen des Beförderungspapiers im Erstattungsdossier nicht angelastet werden. Das vom Senat in dem genannten Beschluss herangezogene Kriterium der unverzüglichen Vorlage des Beförderungspapiers nach Beanstandung der Nichtvorlage stehe dem zu entscheidenden Fall nicht entgegen, weil es kein gemeinschaftsrechtliches Erfordernis sei und vom HZA durch eigene Fristsetzung erst ins Spiel gebracht werden müsse.

Als Verfahrensmangel macht die Klägerin geltend, dass sie in ihrem Schriftsatz vom ... die Behauptung unter Zeugenbeweis gestellt habe, das Beförderungspapier rechtzeitig, d.h. innerhalb der Jahresfrist beim HZA eingereicht zu haben. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass das Beförderungspapier innerhalb der Frist eingereicht worden und im Geschäftsgang des HZA verloren gegangen sei. In dieser Auffassung fühle sie sich auch dadurch bestärkt, dass das HZA zwar die Angaben in den eingereichten Zolldokumenten beanstandete, ohne aber gleichzeitig auf das Fehlen des Beförderungspapiers einzugehen. Es wäre in höchstem Maße treuwidrig, wenn das HZA der Klägerin das Fehlen des Beförderungspapiers erst vorhalte, nachdem die Fristen des Gemeinschaftsrechts für die Vorlage des Papiers abgelaufen waren. Das FG hätte prüfen müssen, ob es allein aus dem aktenkundigen Sachverhalt eine solche Schlussfolgerung hätte ziehen können. Das sei eindeutig nicht der Fall. Auch die Entscheidung des FG lasse nicht erkennen, worauf sich die Annahme, das Beförderungspapier sei nicht innerhalb der Frist vorgelegt worden, stütze.

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das FG hat richtig ausgeführt, dass die Klägerin durch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, mit denen der ihr gewährte Vorschuss auf die erwartete Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 15 % zurückgefordert wird, rechtmäßig ist.

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des gemäß Art. 22 VO Nr. 3665/87 gezahlten Vorschusses ist Art. 23 der genannten Verordnung. Danach hat der Ausführer den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag des gewährten Vorschusses und der für die Ausfuhr tatsächlich geschuldeten Ausfuhrerstattung, erhöht um 15 %, zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen für den danach in Betracht kommenden Rückforderungsanspruch des HZA sind erfüllt, weil das HZA der Klägerin keine Ausfuhrerstattung schuldete. Denn die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht erfüllt.

2. Voraussetzung für die Gewährung der im Streitfall differenzierten Ausfuhrerstattung ist gemäß Art. 16 VO Nr. 3665/87 die Einreichung bestimmter Nachweise (Art. 18 Abs. 1 und 2 VO Nr. 3665/87) und die Vorlage des Beförderungspapiers (Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87). Die Frist für die Einreichung der notwendigen Unterlagen --u.a. auch des Beförderungspapiers-- ist in Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 festgelegt. Sie kann unter den Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 verlängert werden. Werden die Unterlagen erst nach diesen Fristen innerhalb von 6 Monaten eingereicht, so besteht nach Art. 48 Abs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 nur ein Anspruch auf 85 % der eigentlich vorgesehenen Ausfuhrerstattung.

3. Die Klägerin hat keine der für die Vorlage des Beförderungspapiers festgelegten Fristen eingehalten; sie hat damit weder die Voraussetzungen für die Zahlung der vollen noch der auf 85 % gekürzten Ausfuhrerstattung erfüllt. Wie das FG für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) festgestellt hat, hat die Klägerin das Beförderungspapier nicht innerhalb der in Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 festgelegten Frist vorgelegt; einen Verlängerungsantrag nach Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 hat sie nicht gestellt. Außerdem ist das Beförderungspapier auch nicht innerhalb der weiteren nach Art. 48 Abs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87 festgelegten Frist vorgelegt worden. Vielmehr wurde es erst während des Klageverfahrens im März 1999 eingereicht.

Verfahrensmängel hinsichtlich dieser Feststellungen sind nicht ersichtlich. Soweit der Revisionsbegründung der Klägerin zu entnehmen sein sollte, dass sie eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen möchte, ist die Rüge unbegründet. Denn entgegen ihrer Darstellung in der Revisionsbegründung hat die Klägerin in Bezug auf die angeblich erfolgte Vorlage des Beförderungspapiers innerhalb der genannten Fristen keinen Beweisantrag gestellt, den das FG verfahrensfehlerhaft übergangen haben könnte. Dem Schriftsatz vom 15. März 1999 ist ein entsprechender Beweisantrag nicht zu entnehmen. Aus diesem Schreiben ergibt sich vielmehr, worauf auch das HZA mit Recht hinweist, die Mitteilung der Klägerin, dass sie den Beförderungsnachweis dem HZA mit Datum vom ... 1999 übersandt hat. Davon geht auch das FG in dem angefochtenen Urteil (S. 8) aus. Das in dem Schriftsatz angebotene Zeugnis der G bezieht sich nur darauf, dass der Zeugin in einem Mitte des Jahres 1998 mit dem zuständigen Sachbearbeiter des HZA geführten Telefongespräch nicht mitgeteilt worden sei, dass das Beförderungspapier fehle. Im Übrigen kann die Rüge des Übergehens eines Beweisantrages aber auch deswegen nicht durchgreifen, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie diesen angeblichen Mangel bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, oder weshalb sie ihn nicht bis zu deren Ende hat rügen können (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864).

4. Die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2001, 75 lassen sich auf den Streitfall nicht übertragen. In diesem Beschluss ist der Senat nach summarischer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass ernsthaft zweifelhaft sei, ob eine bereits gewährte Ausfuhrerstattung nach Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 auch dann zurückzufordern ist, wenn bei ihrer Gewährung übersehen worden ist, dass bestimmte Beförderungspapiere nicht vorgelegt worden sind, die aber vorhanden waren und nach Bemerken des Fehlers unverzüglich nachgereicht worden sind. Der Sachverhalt über den im Streitfall zu befinden ist, unterscheidet sich wesentlich von dem, der dem genannten Beschluss zu Grunde gelegen hat und zu den darin geäußerten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer bereits gewährten Ausfuhrerstattung geführt hat.

Während es damals um die Rückforderung einer vom HZA bereits ausgezahlten Ausfuhrerstattung ging, hatte das HZA im Streitfall noch darüber zu entscheiden, ob eine solche, die bisher nur unter Vorbehalt der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vorschussweise gewährt wurde, tatsächlich geschuldet wird. Das Verwaltungsverfahren betreffend die Gewährung der Ausfuhrerstattung war also anders als in dem genannten Fall noch nicht abgeschlossen, sondern war offen. Denn es war noch zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erfüllt waren, bevor das HZA endgültig darüber entschied, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Ausfuhrerstattung hatte. Deshalb besteht jedenfalls hier keine Veranlassung dazu, hinsichtlich der Auswirkungen einer Pflichtverletzung zwischen der Pflicht zur Vorlage des Beförderungspapiers und der Pflicht zur Einhaltung der Frist zur Vorlage dieses Papiers zu unterscheiden. Denn anders als im Bezugsfall, in dem die Entscheidung über den Ausfuhrerstattungsanspruch bereits getroffen war, konnte die Frist hier noch ihren Zweck erfüllen, eine abschließende Entscheidung über den Ausfuhrerstattungsanspruch auch dann zu ermöglichen, wenn das Beförderungspapier nicht vorgelegt worden ist.

5. Das HZA war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deswegen daran gehindert, ihr die Nichteinhaltung der Fristen zur Last zu legen, weil sie sie nicht vor Ablauf der Fristen auf das fehlende Beförderungspapier hingewiesen hat. Denn die Klägerin ist als diejenige, der die Ausfuhrerstattung vorschussweise unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen dafür gewährt worden ist, allein verantwortlich für die Erfüllung dieser Voraussetzungen. Das HZA ist dagegen gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, auf die rechtzeitige Erfüllung dieser Voraussetzungen zu dringen oder auch nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen und ihr eine verbindliche Auskunft darüber zu erteilen.

6. Gegenüber der Rückforderung des Vorschusses kann sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. In der Entscheidung in BFH/NV 2001, 75 hat der Senat schon ausgeführt, dass gegenüber der Rückforderung einer bereits gewährten Ausfuhrerstattung wegen Nichtvorlage der notwendigen Unterlagen kein Vertrauensschutz gegeben ist, weil ein etwaiges gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Stelle kein berechtigtes Vertrauen des Betroffenen auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Behandlung begründen kann. Dieser Grundsatz muss erst recht dann gelten, wenn die Ausfuhrerstattung, wie im Streitfall, noch gar nicht gewährt worden ist, sondern erst darüber zu entscheiden ist, ob ein Anspruch darauf besteht. Das FG hat daher im Ergebnis richtig entschieden, dass es darauf, was zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter des HZA seinerzeit telefonisch besprochen worden sein soll, nicht ankommt.

7. Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2000 - AGR 03055 D (wiedergegeben in Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2001, 148) lässt sich nichts zu Gunsten der Klägerin entnehmen. Denn sie betrifft ebenfalls einen anderen Fall, nämlich den, dass die notwendigen Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung innerhalb der Vorlagefrist eingereicht worden sind und die Ausfuhrerstattung gewährt worden ist, sich aber später herausstellt, dass sie falsch, unzuverlässig oder unvollständig waren. Darum geht es im Streitfall, in dem die Ausfuhrerstattung wegen verspäteter Vorlage des Beförderungspapiers nicht gewährt worden ist, aber nicht. Die Entscheidung ist auch nicht entsprechend auf den Streitfall anzuwenden, weil zwischen beiden Fällen keinerlei tatsächliche oder rechtliche Berührungspunkte gegeben sind.

8. Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1; ABlEG 1999 L 114/56) einzuholen, weil sich keine Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne ergibt, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415 bis 3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).

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