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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: VII R 67/96
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion --OFD--) im März 1994 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über ein für den Einzelverkauf in einem gemeinsamen Verkaufskarton aufgemachtes, aus Tonfrequenzverstärker (Wert 176,01 DM), CD-Spieler (Wert 134,09 DM), Doppelkassettenlaufwerk (Wert 123,12 DM) und Rundfunkempfangsteil (Tuner) mit eingebauter Uhr (Wert 117,54 DM) bestehendes "Hifi Mini System" erteilt. Die Ware wurde darin in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3c der für den Tuner in Betracht kommenden, in der Kombinierten Nomenklatur (KN) zuletzt genannten Unterposition 8527 32 90 --andere Rundfunkempfangsgeräte, nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, jedoch mit Uhr kombiniert-- zugewiesen. Einspruch und Klage, mit der die Klägerin begehrte, die OFD unter Aufhebung der angefochtenen vZTA zu verpflichten, im Hinblick auf den für charakterbestimmend gehaltenen Verstärker eine neue vZTA unter Zuweisung der Ware in die Unterposition 8518 40 99 KN (Anwendung der AV 3b) zu erteilen, blieben ohne Erfolg.

Im Verlaufe des von der Klägerin angestrengten Revisionsverfahrens widerrief die OFD die angefochtene vZTA, da eine erneute Prüfung unter Abgleich mit der Einreihungspraxis in anderen Mitgliedstaaten ergeben habe, daß der Begriff "kombiniert" in Deutschland mißverstanden worden sei und derartige Warenzusammenstellungen als "andere Rundfunkempfangsgeräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, mit Laser-Tonabnehmersystem", richtigerweise zur Unterposition 8527 31 91 gehörten. Auf den richterlichen Hinweis, daß sich mit dem Widerruf der angefochtenen vZTA nicht nur das Anfechtungsbegehren, sondern auch das Verpflichtungsbegehren erledigt habe und insoweit eine Sachentscheidung nur bei Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht komme, erklärten die Beteiligten den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wodurch die Vorentscheidung unwirksam geworden ist, ist nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Das Anfechtungsbegehren der Klägerin hat sich dadurch erledigt, daß die OFD im Laufe des Revisionsverfahrens, nachdem sie die Unrichtigkeit ihrer Tarifierung (unzutreffende Unterposition innerhalb der Position 8527 KN) festgestellt hatte, die angefochtene vZTA gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften --ZK-- vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) widerrufen hat. Mit der Bekanntgabe des Widerrufs im Juli 1997 gegenüber der Klägerin ist die angefochtene vZTA kraft Gesetzes ungültig geworden gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. iii ZK i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABlEG 1997 Nr. L 17/1). Insoweit erachtet der Senat die besondere Kostentragungsregelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO für einschlägig, wonach der Behörde die Kosten aufzuerlegen sind, soweit sich ein Rechtsstreit dadurch erledigt, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch "Rücknahme" des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben wird.

Mit dem Anfechtungsbegehren erledigt sich nach der Rechtsprechung des Senats auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin, denn zufolge des Widerrufs der vZTA entfällt gleichzeitig die in dem angegriffenen Verwaltungsakt enthaltene Weigerung, eine vZTA mit dem von der Klägerin erstrebten Inhalt zu erteilen, damit also auch die Voraussetzung einer Verpflichtungsklage im engeren Sinne. Über das Verpflichtungsbegehren kann mithin, ebenso wie über den Anfechtungsantrag, keine Sachentscheidung mehr ergehen (Senatsurteile vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, 219, BStBl II 1990, 990, und vom 8. November 1988 VII K 1/88, BFH/NV 1989, 317). § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO ist auf diesen Fall indessen nicht anwendbar. Die Vorschrift greift --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage-- nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch bei Verpflichtungsklagen (Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m.w.N.). Dies gilt auch für Verpflichtungsbegehren, die im Zusammenhang mit einem Anfechtungsbegehren stehen, denn die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens tritt hier nicht unmittelbar "durch Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsaktes" ein, wie dies § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO voraussetzt, sondern anderweitig, lediglich als mittelbare, bloß formale Folge der Erledigung des das Verpflichtungsbegehren notwendig determinierenden Anfechtungsbegehrens.

Es bleibt daher bezüglich des Verpflichtungsbegehrens bei der Kostentragungsregel des § 138 Abs. 1 FGO. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der zolltariflichen Frage, vielmehr genügt eine summarische Beurteilung (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1989 VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679, und vom 27. April 1993 VII K 13/92, BFH/NV 1993, 761). Daher kommt insbesondere auch die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) für die zu treffende Kostenentscheidung nicht in Betracht.

Die summarische Beurteilung ergibt, daß die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren (Position 8518 KN), wäre keine Erledigung eingetreten, voraussichtlich hätte keinen Erfolg haben können. Nach den Rechtsgrundsätzen, von denen der Senat in seinem Urteil vom 2. Juni 1992 VII K 2/91 --Stereo-Baustein-Set-- (BFH/NV 1992, 853) ausgegangen ist, ist eine Warenzusammenstellung wie die vorliegende mit einem Verstärker (Position 8518 KN), einem CD-Spieler (Position 8519 KN), einem Doppelkassettenlaufwerk (Position 8520 KN) und einem Rundfunkempfänger (Position 8527 KN), sofern sich kein charakterbestimmender Bestandteil ermitteln läßt, unter Heranziehung der AV 3c der im Zolltarif zuletzt angeführten Position zuzuweisen, im Streitfall also der Position 8527 KN. Das FG hat einen solchen charakterbestimmenden Bestandteil nicht feststellen können. Diese Beurteilung, der die Klägerin eine andere Auffassung entgegengesetzt hat, wäre für den Senat, weil möglich und von der Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen, bei der Entscheidung über die Revision bindend gewesen (§ 118 Abs. 2 FGO). Entsprechendes gilt aber auch, soweit das FG dem Verstärker trotz seines höheren Wertes im Hinblick auf seine "rein dienende Funktion" (BFH/NV 1992, 853) eine charakterbestimmende Bedeutung abgesprochen hat.

Zum gleichen Tarifierungsergebnis würde im übrigen die Berücksichtigung der Erläuterung zu Position 8727/2 KN RZ. 07.1 (neue Fassung gemäß der Veröffentlichung im ABlEG Nr. C 118/4 vom 13. Mai 1995) führen, wonach HiFi-Systeme wie das vorliegende stets zur Position 8527 KN gehörten, da das Rundfunkempfangsgerät ihnen (immer) den wesentlichen Charakter verleihe. Der Senat kann daher offen lassen, ob diese Erläuterung schon auf den Streitfall anwendbar wäre und ob sie mit ihrer abstrakten, die Anwendung der AV 3b festschreibenden Betrachtungsweise, also unter jeglichem Verzicht auf eine einzelfallbezogene Ermittlung des charakterbestimmenden Elements, überhaupt mit den zolltariflichen Rechtsvorschriften zu vereinbaren wäre.

Demgegenüber wäre den von der Klägerin für ihre Auffassung reklamierten Autoritäten voraussichtlich keine entscheidende Bedeutung zugekommen. Das EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95 --Vobis Microcomputer-- (EuGHE 1996, I-3047) stünde nicht entgegen, denn ausweislich seines Abs. 22 ist dort die Anwendung der AV 3b rein fallbezogen (es sei nach den Ausführungen des Generalanwalts "im vorliegenden Fall allein auf den Wert der Bestandteile und ihre Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware abzustellen"). Das bezüglich der streitgegenständlichen Ware gegensätzliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs der Republik Österreich vom 29. Januar 1997 Zl. 94/16/0051 (8518 40 des Österreichischen Zolltarifs) wäre schon deshalb kein Hindernis, weil es zu einem Tarifbescheid vom 1. Februar 1994, also vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft nach vormaligem österreichischen Recht, ergangen ist. Die von der Klägerin dokumentierte britische Praxis bestätigt hingegen jedenfalls in ihrem schließlichen Ergebnis die Auffassung der OFD (Position 8527 KN).

Ergibt sich hiernach, daß zwar das Anfechtungsbegehren der Klägerin Erfolg gehabt hätte, nicht aber das Verpflichtungsbegehren, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (Senatsbeschluß vom 7. Juni 1993 VII K 33/90, BFH/NV 1994, 55). Der Senat hält es bei der nach Erledigung einer vZTA im Rahmen des § 138 Abs. 1 FGO zu treffenden Kostenentscheidung auch angesichts des hier maßgeblichen Regelstreitwerts von 8 000 DM für gerechtfertigt, allein auf das formale Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten abzustellen, ohne auf einer zweiten Prüfungsebene die Frage nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Anfechtungsbegehrens einerseits und des Verpflichtungsbegehrens andererseits für die Klägerin aufzuwerfen. Diese Frage wäre zwar im Streitfall klar zu beantworten und würde im Ergebnis eindeutig zu Lasten der Klägerin, deren hauptsächliches Interesse das Obsiegen mit dem Verpflichtungsbegehren war, ausschlagen, könnte aber in anderen Fällen (so. z.B. im Fall BFH/NV 1994, 55) zu einem im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO unangemessenen und daher nicht gebotenen Begründungsaufwand für das Gericht führen.

Ende der Entscheidung

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