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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: VII R 86/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7 |
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nach der insbesondere in dem Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) eingehend begründeten Rechtsprechung des erkennenden Senats begegnen eine Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten bereits zugelassener, nicht schadstoffarmer PKW, selbst wenn diese nicht umrüstbar sind, und eine entsprechende Neufestsetzung der erhöhten Steuer für die Zukunft keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision gibt dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzurücken, auf die das Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil abgestellt hat und aus der sich die Verfassungsmäßigkeit auch der Kraftfahrzeugsteuererhöhung durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (KraftStÄndG) 1997 ergibt.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch nicht ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz daraus herleiten, daß der Gesetzgeber des KraftStÄndG 1997 das Halten besonders wenig umweltverträglicher (nicht "schadstoffarmer") Fahrzeuge deutlich verteuert hat, um dadurch einen wirtschaftlichen Anreiz dafür zu schaffen, auf schadstoffarme Fahrzeuge umzusteigen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verkennt zum einen, daß es ein milderes, zur Erreichung des vorgenannten vom Gesetzgeber angestrebten Zweckes gleich gut geeignetes und gleich wirksames Mittel nicht gibt. Eine stärkere steuerliche Belastung nicht schadstoffarmer Kraftfahrzeuge nur nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder eine völlige Verschonung "wenig" benutzter nicht schadstoffarmer Fahrzeuge von der hohen Kraftfahrzeugsteuer wäre überdies mit angemessenem Verwaltungsaufwand kaum praktikabel. Ferner verkennt der Kläger, daß für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Gestalt des Gebotes einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation nicht der Umfang der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer, sondern allenfalls die Höhe der jetzt für das Halten nicht schadstoffarmer Kraftfahrzeuge erhobenen Kraftfahrzeugsteuer von Bedeutung ist. Diese steht angesichts der herausragenden Bedeutung des Ziels einer Verminderung des Schadstoffausstoßes und der dazu in Beziehung zu setzenden Höhe der Steuer nicht außer Verhältnis zu der Wichtigkeit des vom Gesetzgeber verfolgten Anliegens, zumal sie das Halten nicht schadstoffarmer Fahrzeuge wirtschaftlich nicht unmöglich macht.
Ende der Entscheidung
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