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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: VII R 96/97
Rechtsgebiete: ZTVO, AO 1977, FGO


Vorschriften:

ZTVO § 1
AO 1977 § 89
AO 1977 § 110
AO 1977 § 89 Satz 1
FGO § 116 Abs. 2
FGO § 100 Abs. 1 Satz 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) fertigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) im Juni 1994 lebende Rinder zum zollrechtlich freien Verkehr unter Einreihung in den KN-Code 0102 10 10 (Rinder lebend, reinrassige Zuchttiere, Färsen ...) zoll- und einfuhrabschöpfungsfrei ab. Da die Klägerin nach Meinung des HZA die für reinrassige Zuchtrinder geforderten Nachweise nicht ordnungsgemäß erbracht hatte, insbesondere die Eintragungsbescheinigung erst 1996 einreichte, forderte es mit Steueränderungsbescheid Einfuhrabgaben (Zoll-EURO, Einfuhrabschöpfung) mit einem Betrag von insgesamt ... DM nach. Den Einspruch wies das HZA zurück.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das HZA habe die eingeführten Rinder zutreffend als zoll- und abschöpfungspflichtige Hausrinder und nicht als Zuchtrinder eintarifiert, weil die Klägerin die in der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung (ZTVO) vom 24. September 1986 (BGBl II, 896) enthaltenen Anordnungen des Bundesministers der Finanzen (BMF) zu den Codenummern u.a. 0102 10 (Anordnungen) i.d.F. der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (52. ÄnderungsVO) vom 3. März 1993 (BGBl II 1993, 218) und die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 (VO Nr. 2342/92) der Kommission vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, ... (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 227/12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 286/93 --VO Nr. 286/93-- der Kommission vom 9. Februar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 ... , ABlEG Nr. L 34/7) bestehenden Voraussetzungen für die Eintarifierung der Tiere als "Rinder, lebend, reinrassige Zuchtrinder" nicht erfüllt habe. Sie habe die erforderlichen Bescheinigungen über die Eintragung der Tiere ins Zuchtbuch oder Zuchtregister zu spät, nämlich erst 1996, und zudem nicht anerkennungsfähige Lebendbescheinigungen vorgelegt. Das HZA habe § 89 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht verletzt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere daran, daß die Klägerin fahrlässig gehandelt habe. Ein Verstoß gegen das "Formalismusverbot" sei nicht zu erkennen. Ebenso habe das HZA nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, weil kein Vertrauenstatbestand gesetzt worden sei. Innerdienstliche Erlasse und Anweisungen, auf die sich die Klägerin berufe, seien für die gerichtliche Entscheidung irrelevant. Ein Erlaß der Abgaben sei ausgeschlossen, weil die Klägerin die Einfuhrabgaben endgültig schulde.

Mit der Revision macht die Klägerin u.a. geltend, die Lebendbescheinigungen der zuständigen Zuchtorganisation, wonach die betroffenen Tiere noch im Juni 1996 gelebt hätten, seien weder vom HZA noch vom FG angezweifelt worden. Es sei deshalb unstreitig, daß die Rinder länger als 12 Monate gelebt hätten.

Es sei zweifelhaft, ob die Anordnungen des BMF überhaupt anwendbar seien. Die Anordnungen enthielten keine Ermächtigungsgrundlage zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei bloßem nachträglichen Nachweis der fristgemäßen Eintragung ins Zuchtbuch. Die Schaffung einer quasi "Ausschlußfrist" von 15 Monaten nach dem Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Vorlage des Nachweises der Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister der Gemeinschaft verstoße gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine vergleichbare Vorschrift gebe es nach Kenntnis der Klägerin z.B. in Belgien und Frankreich nicht.

Die 12-Monatsfrist für die Lebendhaltung nach Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 2342/92 beginne mit dem Tag der Einfuhr, nicht mit dem Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; diese Frage sei vom FG nicht behandelt worden. Nicht richtig sei die Auffassung des FG, daß die Lebendnachweise nicht anerkennungsfähig seien, weil sie von unzuständigen Personen ausgestellt worden seien. Selbst wenn die am ... Juli 1995, innerhalb der Frist nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 2342/92, beim HZA eingegangenen drei Lebendbescheinigungen als durch eine unzuständige Person ausgestellt betrachtet werden müßten, hätte das HZA genug Zeit gehabt, die Klägerin rechtzeitig vor Fristablauf auf die Nichtverlängerbarkeit der Frist nach der VO Nr. 2342/92 hinzuweisen.

Im übrigen meint die Klägerin, daß die Einfuhrabgaben im Streitfall gemäß Art. 236 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABlEG 1992 Nr. L 302/1) von Amts wegen zu erstatten oder zu erlassen seien, weil die Klägerin durch Vorlage der Bescheinigungen der zuständigen Zuchtorganisationen nachträglich nachgewiesen habe, daß die eingeführten Rinder länger als 12 Monate nach dem Tag der Einfuhr noch gelebt hätten. Sie habe ferner durch das Schreiben der Zuchtorganisation vom ... Juni 1996 nachträglich nachgewiesen, daß die Tiere am ... Juni 1994 in das Herdbuch Klasse B eingetragen worden seien. Das HZA habe gegen seine sich aus § 89 AO 1977 ergebende Fürsorgepflicht und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen die vom BMF erlassenen Weisungen verstoßen, weil Besonderheiten der neuen Bundesländer und z.B. die noch 1994 vorhandenen Anlaufschwierigkeiten nicht beachtet worden seien. Noch am 12. Dezember 1994 habe das BMF die Zollstellen angewiesen, die Anmelder in geeigneter Weise rechtzeitig vor Fristablauf auf die Abgabe der entsprechenden Nachweise aufmerksam zu machen. Außerdem verstoße die Rechtsauffassung des HZA gegen das "Formalismusverbot" des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (Urteil vom 24. September 1985 Rs. 181/84, EuGHE 1985, 2889, 2898), zumindest sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen unter Aufhebung der Vorentscheidung aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Im einzelnen führt das HZA aus, daß das FG in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend festgestellt habe, daß der Steueränderungsbescheid nicht rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten nicht verletzt sei, weil sie die Voraussetzungen für die Einreihung der eingeführten Rinder als "Rinder, lebend, reinrassige Zuchtrinder" nicht (fristgemäß) nachgewiesen habe.

II. Die zulässige Revision ist unbegründet.

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere zulassungsfrei statthaft. Da die Vorinstanz auch über die zolltarifliche Einordnung der eingeführten Tiere entschieden hat, liegt ein ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache i.S. von § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1994 VII R 40/94, BFH/NV 1995, 1108).

2. Die Revision ist aber unbegründet, weil das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, daß die Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat die Tiere in dem angefochtenen Steueränderungsbescheid mit Recht nicht dem KN-Code 0102 10 (reinrassige Zuchtrinder), sondern dem KN-Code 0102 90 (Hausrinder) zugeordnet und die dafür vorgesehenen Abgaben erhoben.

a) Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Einreihung der eingeführten Tiere in den KN-Code 0102 10 nicht erfüllt; sie sind daher in den KN-Code 0102 90 einzureihen.

aa) Nach der Fußnote zu der Unterposition 0102 10, die als Bestandteil der Zolltarifnorm (hier Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993, ABlEG Nr. L 241) anzusehen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 20. Juni 1973 Rs. 80/72, EuGHE 1973, 635, 651), erfolgt die Zulassung zu dieser Unterposition nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Solche sind nur für die Einfuhrabschöpfung und die Ausfuhrerstattung in der VO Nr. 2342/92 vorhanden, die in ihrem Art. 1 zur Definition der reinrassigen Zuchtrinder auf die Richtlinie 77/504/EWG (Richtlinie) des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABlEG Nr. L 206/8) Bezug nimmt.

bb) Durch die 52. ÄnderungsVO hat der BMF die Bestimmungen des Art. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie zolltariflich umgesetzt. Gemäß Absatz 2 der in der Anlage zu § 1 ZTVO enthaltenen Anordnungen i.d.F. der 52. ÄnderungsVO ist die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung eingeführter reinrassiger Zuchtrinder u.a. von dem Nachweis abhängig, daß das Zuchttier jeweils im Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen worden ist. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bestätigung der zuständigen amtlich anerkannten Zuchtorganisation zu erbringen (im weiteren als Eintragungsbescheinigung bezeichnet). Dieser Nachweis ist --von im Streitfall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen-- innerhalb von 15 Monaten nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen.

Zu dieser Regelung war der BMF befugt, weil für den Begriff reinrassige Zuchtrinder gemeinschaftsrechtlich keine Regelung mit unmittelbarer Wirkung, sondern nur die Richtlinie bestand, die deshalb auch zolltariflich umgesetzt werden mußte (vgl. dazu Lux in Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, B/21 Rz. 31; Urteil des Bundesfinanzhofs in BFH/NV 1995, 1108).

Nach Art. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie muß für reinrassige Zuchtrinder mit Herkunft aus Drittländern der Nachweis geführt werden, daß sie in einem Zuchtbuch der Gemeinschaft eingetragen oder vermerkt sind und eingetragen werden können. Für die Erbringung dieses Nachweises ist in Art. 7 der Richtlinie zwar keine Frist festgelegt. Ohne die Setzung einer solchen Frist liefe aber die Nachweisverpflichtung leer. Es ist daher zur Umsetzung der Richtlinie notwendig, eine solche Frist zu bestimmen. Sachgerecht ist, daß sie in Anlehnung an die durch Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 2342/92 vorgeschriebene Frist auf 15 Monate nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgesetzt wurde. Deshalb unterliegt die Fristsetzung selbst dann keinen Bedenken, wenn andere Mitgliedstaaten keine Frist für den Nachweis gesetzt haben sollten, wie die Klägerin behauptet. Die von der Klägerin insoweit behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten in Art. 7 der Richtlinie keine Vorschriften in bezug auf Setzung einer Frist gemacht hat, und sie daher frei waren, eine solche zu bestimmen oder nicht zu setzen.

Art. 2 Abs. 6 VO Nr. 2342/92 steht dem --anders als die Klägerin meint-- nicht entgegen. Schon aus den Erwägungsgründen zu der VO Nr. 286/93, mit der Abs. 6 in Art. 2 VO Nr. 2342/92 eingefügt wurde, ergibt sich die beschränkte Bedeutung dieser Vorschrift. Danach soll Art. 2 Abs. 6 VO Nr. 2342/92 lediglich die Auslegung verhindern, daß die für Einfuhren aus den EFTA-Ländern in Art. 2 Abs. 5 VO Nr. 2342/92 zugelassenen Erleichterungen auch für den nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zu erbringenden Nachweis der Eintragung ins Zuchtbuch gelten.

cc) Hinsichtlich der Einfuhrabschöpfung hat der Einführer gemäß Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 2342/92 spätestens nach (richtig dem Sinn entsprechend, vgl. auch die französische Sprachfassung der Verordnung - "Au plus tard a la fin du quinzieme mois ...": vor) Ablauf des 15. Monats nach der Abfertigung zum freien Verkehr den Zollbehörden des Einfuhrstaates nachzuweisen, daß das betreffende Tier nicht vor Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurde (Abs. 3 Buchst. a, im weiteren als Lebendbescheinigung bezeichnet) oder aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist (Abs. 3 Buchst. b, dieser Fall kommt im Streitfall nicht in Betracht). Außer bei Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 3 Buchst. b VO Nr. 2342/92 hat die Nichteinhaltung der 12-Monatsfrist die Einreihung des betreffenden Tieres in den KN-Code 0102 90 zur Folge (Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92).

Bei der Lebendbescheinigung handelt es sich aber nur um eine zusätzliche Bescheinigung, die außer der Eintragungsbescheinigung als weitere Voraussetzung für die Einräumung der Abschöpfungsfreiheit vorzulegen ist. Fehlt bereits die Eintragungsbescheinigung, so scheidet schon deshalb die Einreihung der Tiere in den KN-Code 0102 10 aus. Das ergibt sich aus Art. 1 Satz 1 VO Nr. 2342/92, der für die Einreihung lebender Rinder als reinrassige Zuchtrinder i.S. des KN-Codes 0102 10 zum Zwecke der Erhebung der Einfuhrabschöpfung auf die Richtlinie Bezug nimmt, die durch die 52. ÄnderungsVO zolltariflich umgesetzt worden ist.

dd) Nach den den Senat mangels erhobener Verfahrensrügen bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) steht fest, daß jedenfalls die Eintragungsbescheinigung erst nach Ablauf der 15-Monatsfrist, nämlich im Jahre 1996 (am ... Juni 1996) und damit verspätet vorgelegt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Eintragung (... Juni 1994) kommt es nicht an.

ee) Die Nichtbeachtung der in Absatz 2 der Anordnungen gesetzten 15-Monatsfrist zur Vorlage der Eintragungsbescheinigung hat die Einreihung der Tiere unter den KN-Code 0102 90 zur Folge, weil die Frist eine Ausschlußfrist ist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann.

Das folgt aus Art. 17 ZK, der eine Verlängerung von im Zollrecht festgelegten Fristen nur zuläßt, wenn die betreffenden Vorschriften dies ausdrücklich vorsehen. Was unter dem in Art. 17 ZK verwendeten Begriff des Zollrechts zu verstehen ist, für das die Vorschrift gilt, ist in Art. 1 Satz 1 ZK bestimmt. Danach stellen der ZK und die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften das Zollrecht dar. Der Senat hat keine Zweifel daran, daß dazu jedenfalls die (nationalen) Anordnungen gehören, die als Anlage zu § 1 ZTVO ergangen sind. Denn Zollrecht i.S. des ZK sind auch die nationalen Durchführungsvorschriften (Art. 1 Satz 1 ZK).

Eine Verlängerung, insbesondere eine rückwirkende Verlängerung, der Frist ist weder gemeinschaftsrechtlich oder national zugelassen. In Anbetracht der abschließenden Regelung des Art. 17 ZK ist auch § 110 AO 1977, der bei nicht schuldhafter Versäumung einer Frist unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuläßt, im Streitfall nicht anzuwenden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine besondere Form der Fristverlängerung. Der Regelungsbereich des § 110 AO 1977 wird daher zollrechtlich durch Art. 17 ZK überlagert, der Vorrang vor entsprechenden nationalen Regelungen hat (vgl. Huchatz in Witte, Zollkodex, 2. Aufl., Art. 17 Rz. 1; Dienstanweisung des BMF in Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung S 02 22).

b) Die Nichtbeachtung der in Absatz 2 der Anordnungen gesetzten 15-Monatsfrist zur Vorlage der Eintragungsbescheinigungen hat somit die Einreihung der Waren unter den KN-Code 0102 90 und damit den Verlust der Zoll- und Einfuhrabschöpfungsfreiheit zur Folge; sie führt gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. b letzte Alternative ZK (Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Einfuhrabgabenfreiheit) zur Entstehung der Abgabenschulden. Die Klägerin ist nach Art. 204 Abs. 3 ZK zur Erfüllung der Abgabenschulden verpflichtet.

Bei der für lebende reinrassige Zuchtrinder, die unter den KN-Code 0102 10 einzureihen sind, vorgesehenen tariflichen Abgabenfreiheit handelt es sich um eine verwendungsbedingte Abgabenbegünstigung, wenn eine Voraussetzung zu erfüllen ist, die bei Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr noch nicht erfüllt war oder erfüllt werden konnte. Eine solche nachträglich zu erfüllende Voraussetzung ist die hier in Rede stehende Vorlage der Eintragungsbescheinigung innerhalb der 15-Monatsfrist. Zwar sind nach Art. 304 Abs. 2 i.V.m. Anhang 41 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung --ZKDVO--) die Vorschriften der ZKDVO über die besondere Verwendung nicht anzuwenden, das ändert aber nichts daran, daß sich auch in diesem Fall die zum freien Verkehr abgefertigten Rinder in der besonderen Verwendung i.S. von Art. 82 ZK befinden (vgl. Alexander in Witte, a.a.O., Art. 82 Rz. 8, 9; Lux in Dorsch, Zollrecht, Art. 82 Rz. 8, 12) und die Zollstelle zu überwachen hat, daß die in bezug auf die Abgabenfreiheit noch nicht erfüllten Voraussetzungen fristgemäß erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Abgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK, nicht nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK, im Zeitpunkt der Überführung der Tiere in den freien Verkehr entstanden (Art. 204 Abs. 2 letzte Alternative ZK).

Der Entstehung der Zollschuld steht im Streitfall die "es sei denn-Regelung" in Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz ZK nicht entgegen, die sowohl für den Zoll als auch für die Einfuhrabschöpfung gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 1996 Rs. C-246/94 u.a., EuGHE 1996, I-4391) und die in diesem Bereich den im Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert. Nach dieser Regelung entsteht die Zollschuld nicht, wenn sich die Verfehlung nachweislich nicht wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt hat. Zur Anwendung dieser Vorschrift hat die Kommission in Art. 859 ZKDVO Vorschriften erlassen, die die einheitliche Anwendung des Art. 204 Abs. 1 ZK sicherstellen sollen.

Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob für die von der Kommission in Art. 859 ZKDVO getroffene Regelung eine entsprechende Ermächtigung im ZK vorhanden ist und ob es sich dabei um eine abschließende oder offene Regelung handelt, die Raum für Ergänzungen läßt (vgl. dazu FG Bremen, Vorabentscheidungsersuchen vom 2. Dezember 1997 2 95 122 K 2, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1998, 132, m.w.N.). Denn die durch Absatz 2 der Anordnungen gesetzte Frist ist keine gemeinschaftsrechtliche, sondern eine durch den nationalen Verordnungsgeber vorgeschriebene Frist. Schon deshalb kommt insoweit eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, wie sie in Art. 859 ZKDVO zur Anwendung des Art. 204 Abs. 1 ZK getroffen worden ist, nicht in Betracht.

Es bleibt daher den nationalen Behörden und ggf. Gerichten vorbehalten, zu entscheiden, ob im Streitfall in bezug auf die national durch Setzung der 15-Monatsfrist getroffene Verfahrensregelung die "es sei denn-Regelung" i.S. des Art. 204 Abs. 1 ZK eingreift. Diese Frage ist indes zu verneinen, weil der Nachweis, daß sich die Fristversäumnis nicht wirklich auf das Verfahren ausgewirkt hat, nicht geführt werden kann. Denn die Einhaltung der großzügig bemessenen 15-Monatsfrist ist nach der in Absatz 2 der Anordnungen getroffenen Regelung selbst Bestandteil des vorgeschriebenen Verfahrens, dessen Einhaltung materielle Voraussetzung für die in Anspruch genommene Abgabenfreiheit ist, und nicht eine bloße Formvorschrift. Die Ausnahmen, die eine Überschreitung der Frist zulassen, sind im einzelnen in Absatz 2 Sätze 4 ff. der Anordnungen geregelt und liegen im Streitfall nicht vor. Sie können nicht über die "es sei denn-Regelung" über die ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen hinaus erweitert werden, weil ein solches Vorgehen die durch die Anordnungen verbindlich gesetzten Verfahrensregeln, die vor allem eine möglichst zeitnahe Eintragung der Tiere sicherstellen und verhindern sollen, daß die Verfahren unangemessen verzögert werden, mißachten würde und daher nicht durch die "es sei denn-Regelung" gedeckt ist.

c) Es hätte zwar hilfreich sein können, wenn das HZA die noch fehlenden Eintragungsbescheinigungen rechtzeitig vor Fristablauf bei der Klägerin angefordert hätte. Der Umstand, daß das HZA dies entgegen einer angeblich bestehenden Weisung des BMF nicht getan hat, steht jedoch der Abgabenerhebung nicht entgegen.

Abgesehen davon, daß es bereits bedenklich erscheint, § 89 Satz 1 AO 1977, auf den sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, im Bereich des Zollrechts wegen des dort geltenden Vorrangs des Gemeinschaftsrechts überhaupt anzuwenden, und daß die Vorschrift nicht unmittelbar einer Abgabenerhebug entgegensteht, ist § 89 Satz 1 AO 1977 im Streitfall aber auch nicht einschlägig. Denn sie betrifft nur die Beratung des Pflichtigen bei Abgabe von Erklärungen, der Stellung von Anträgen oder deren Berichtigung, nicht aber die Hilfe bei Erfüllung einer materiell-rechtlich festgelegten Nachweispflicht als Voraussetzung für eine in Anspruch genommene Abgabenfreiheit. Es lag danach allein an der Klägerin, darauf zu achten, daß sie ihre mit der Inanspruchnahme der Abgabenfreiheit übernommene Pflicht zur fristgemäßen Vorlage der Eintragungsbescheinigung rechtzeitig erfüllte. Selbst wenn dem § 89 AO 1977 eine allgemeine Fürsorgepflicht der Behörde zu entnehmen sein sollte, wäre auch diese im Streitfall jedenfalls nicht verletzt, weil es für das HZA, wie das FG ausgeführt hat, nicht offensichtlich war, daß die Klägerin die Eintragungsbescheinigung versehentlich nicht rechtzeitig vorlegen würde.

Nur am Rande sei bemerkt, daß die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behaupteten Anlaufschwierigkeiten bei den amtlich anerkannten Zuchtorganisationen wohl nicht die Ursache für die nicht rechtzeitige Vorlage der Eintragungsbescheinigungen gewesen sein können. Denn die Tiere sind ausweislich der nachträglich vorgelegten Eintragungsbescheinigung bereits am ... Juni 1994 --also sogar vor der Überführung der Tiere in den freien Verkehr-- in das Herdbuch eingetragen worden. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin die Eintragungsbescheinigungen nicht auch innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorlegen konnte.

d) Das FG hat schließlich zutreffend erkannt, daß die Abgaben im Streitfall nicht zu erlassen bzw. zu erstatten sind. Denn die Voraussetzungen des Art. 236 ZK liegen nicht vor, weil die von der Klägerin angeforderten Eingangsabgaben --wie zuvor ausgeführt-- gesetzlich geschuldet sind. Anhaltspunkte dafür, daß ein Fall des Art. 239 ZK vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich.

3. Der Senat hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall für offenkundig. Er ist daher zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht verpflichtet (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415-3442, und Sentsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).

Ende der Entscheidung

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