Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: VII S 14/00
Rechtsgebiete: FGO, GVG
Vorschriften:
FGO § 114 Abs. 2 | |
FGO § 70 Satz 1 | |
FGO § 114 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 114 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 70 | |
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 |
Gründe
Mit Urteil vom 20. Januar 2000 hat das Finanzgericht (FG) den Antragsteller zur Rückzahlung von Kindergeld an das Arbeitsamt E --Familienkasse-- verurteilt. Hiergegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. ... (Beschwerdegegner: Arbeitsamt E -Familienkasse-) anhängig. Mit Schriftsatz vom 6. April 2000, eingegangen am 13. April 2000, hat der Antragsteller beim BFH den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den "Präsidenten des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes X" beantragt mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Bescheid vom 2. August 1999 einstweilen einzustellen.
Der BFH ist für die beantragte Entscheidung instanziell nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Der Senat ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO zu verweisen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1994 VIII K 1/94, BFH/NV 1995, 800, m.w.N.). Der Antragsteller ist von der Geschäftsstelle des Senats fernmündlich auf diese Rechtslage hingewiesen worden. Er wünscht die Behandlung durch den Senat. Von einer Anhörung des Antragsgegners (ob, wie der Antragsteller meint, der Präsident des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes X der zutreffende Antragsgegner ist, wird das FG zu entscheiden haben) hat der Senat wegen der Eilbedürftigkeit abgesehen. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO auch über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben (Senatsbeschluss vom 4. September 1997 VII S 18/97, BFH/NV 1998, 590).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.