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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.1999
Aktenzeichen: VII S 14/98 (2)
Rechtsgebiete: -


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der beschließende Senat hat durch Beschluß vom 9. März 1999 VII S 14/98 abgelehnt, dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren ... zu gewähren. Auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses wird Bezug genommen.

Hiergegen erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung, zu deren Begründung er sinngemäß vorträgt, das Finanzgericht habe eine Reihe schwerwiegender Verfahrensfehler begangen und zu Unrecht die fachwissenschaftlichen Wertungen der Prüfer als rechtmäßig angesehen bzw. diesen einen in Wahrheit nicht gegebenen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zugestanden.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen, unter denen der beschließende Senat in seinen Beschlüssen vom 27. Juli 1993 VII S 6/93 (BFH/NV 1994, 250) und vom 21. Februar 1996 VII S 19/95 (BFH/NV 1996, 621) für möglich gehalten hat, daß eine Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von PKH statthaft ist, liegen offenkundig nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Ob eine Gegenvorstellung gegen Beschlüsse, durch die Anträge auf Bewilligung von PKH vom Bundesfinanzhof (BFH) abgelehnt worden sind, darüber hinausgehend gegeben ist, da solche Beschlüsse lediglich formell, nicht jedoch materiell in Rechtskraft erwachsen (BFH-Beschluß vom 27. August 1997 XI S 24-27/97, BFH/NV 1998, 198), kann unerörtert bleiben, weil die Richtigkeit des angegriffenen Senatsbeschlusses aufgrund der Ausführungen in der Gegenvorstellung nicht in Frage steht, die Gegenvorstellung des Antragstellers also jedenfalls unbegründet ist. Denn die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht nach wie vor keine Aussicht auf Erfolg.

Es werden keine neuen Gründe vorgetragen, welche die Revision des Antragstellers nunmehr als aussichtsreich erscheinen lassen könnten. Das ergibt sich für die vom Antragsteller mit der Gegenvorstellung erhobenen Verfahrensrügen --soweit diese sich nicht in bloßer Wiederholung bisherigen Vorbringens erschöpfen-- ohne weiteres daraus, daß solche Rügen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht mehr erhoben werden können und die Revisionsbegründungsfrist im Zeitpunkt der sogenannten Gegenvorstellung längst abgelaufen war. Was die vom Antragsteller in der Gegenvorstellung vorgetragenen Sachrügen angeht, ist nicht erkennbar und vom Antragsteller auch nicht einmal vorgetragen worden, daß der erkennende Senat die von der Gegenvorstellung hervorgehobenen Gesichtspunkte in dem angegriffenen Beschluß nicht berücksichtigt hätte. Der Antragsteller setzt vielmehr lediglich seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle der von dem beschließenden Senat in seinem PKH-Beschluß erläuterten.

Aus den gleichen Gründen kann der Rechtsbehelf auch nicht als --an sich statthafter-- zulässiger neuer PKH-Antrag verstanden werden. Denn ein wiederholter PKH-Antrag ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs geben könnten (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1997 VII S 8/96, BFH/NV 1997, 434, und vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256, m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluß vom 20. November 1995 X B 68/95, BFH/NV 1996, 347).

Ende der Entscheidung

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