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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: VII S 27/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 134
FGO § 155
ZPO § 78b
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller wird vom Antragsgegner (Finanzamt) auf Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch genommen. Seine hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Die gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts vom Antragsteller persönlich erhobene Revision hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 24. April 2002 als unzulässig verworfen, weil sich der Antragsteller nicht gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch eine zum Auftreten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugte Person habe vertreten lassen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Nichtigkeitsklage erhoben, die er sinngemäß darauf stützt, er habe sich in dem vorgenannten Verfahren nicht entsprechend § 62a FGO vertreten lassen können, weil er eine zu seiner Vertretung bereite Person nicht habe finden können.

Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren, ihm einen Rechtsvertreter zur Durchführung des Nichtigkeitsklage-Verfahrens beizuordnen oder ihm zu erlauben, sich selbst zu vertreten.

II. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu verstehen und folglich an § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu messen. Nach dieser im Verfahren vor dem BFH wegen des dort nach § 62a FGO bestehenden Vertretungszwanges anzuwendenden Vorschrift (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 14. September 1995 VII S 12/95, BFH/NV 1996, 254) hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es. Die von dem Antragsteller mit dem Nichtigkeitsklage-Verfahren eingeleitete Rechtsverteidigung ist aussichtslos, wie sich aus den Gründen des in diesem Verfahren heute ergangenen Beschlusses ergibt, mit dem die Nichtigkeitsklage als unzulässig verworfen worden ist. Die Rechtsverteidigung des Antragstellers wäre aber auch dann aussichtslos, wenn er gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2002 durch eine zum Auftreten vor dem BFH nach § 62a FGO befugte Person einen wirksamen Nichtigkeitsantrag nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO stellen würde. Dem Antragsteller kann deshalb auch nicht auf seinen Antrag ein Notanwalt für einen noch anzubringenden Nichtigkeitsantrag gegen den Senatsbeschluss vom 24. April 2002 beigeordnet werden. Es stellt nämlich keinen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar, wenn ein Beteiligter nicht, wie von der einschlägigen Prozessordnung vorgeschrieben, seinen Rechtsbehelf durch einen zum Auftreten vor dem Gericht durch die Prozessordnung besonders befugten Vertreter, sondern persönlich und deshalb formfehlerhaft angebracht hat (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 1990 8 AS 1/90, BAGE 66, 140, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1252). Denn in einem solchen Falle beruht die gegen den Beteiligten ergehende gerichtliche (Unzulässigkeits-)Entscheidung darauf, dass es der Beteiligte versäumt hat, für seine ordnungsgemäße Vertretung in dem Verfahren zu sorgen, wogegen der Beteiligte nicht des Schutzes des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bedarf. Er bedarf eines solchen Schutzes auch dann nicht, wenn er --wie angeblich der Antragsteller-- einen zum Auftreten vor dem Gericht befugten und bereiten Vertreter nicht finden konnte, an der Einlegung des Rechtsbehelfs in der vorgeschriebenen Form also gehindert war. Denn dem kann dadurch abgeholfen werden, dass nach § 78b ZPO ein Notanwalt beigeordnet und wegen der Fristversäumnis ggf. Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) gewährt wird, was allerdings einen entsprechenden Antrag des Rechtsbehelfsführers voraussetzt, welcher innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen ist (BFH-Beschluss vom 3. Dezember 1999 IX B 97/99, BFH/NV 2000, 479, m.w.N.). Das von dem Antragsteller jetzt geltend gemachte Unvermögen, sich gegen die Inanspruchnahme für Kraftfahrzeugsteuer mit Hilfe eines postulationsfähigen Vertreters vor dem BFH zu wehren, hätte der Antragsteller also bereits in dem Ausgangsverfahren geltend machen müssen; der Antragsteller durfte nicht zunächst ein mangels Vertretung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel einlegen, um erst nach dessen Verwerfung sein angebliches Unvermögen geltend zu machen, ein zulässiges Rechtsmittel einlegen zu können. Abgesehen davon ist gegen den Gerichtsbescheid des FG ein Rechtsmittel zum BFH nicht gegeben (§ 79a Abs. 2 FGO).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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