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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: VII S 28/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
Soweit eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen nach Schaffung der Möglichkeit einer Anhörungsrüge durch § 133a der Finanzgerichtsordnung weiterhin für zulässig gehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2005 VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349), geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368, jeweils m.w.N.).
Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden. Hieran fehlt es jedoch im Streitfall. Die Klägerin wiederholt lediglich ihre Ansicht, dass ihre außerordentliche Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts zulässig sei. Wie der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, ist dies jedoch nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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