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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: VII S 29/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat das beklagte Finanzamt (FA) gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) die dem Antragsteller gegenwärtig und künftig zustehenden Ansprüche auf Zahlung des Arbeitseinkommens gepfändet und deren Einziehung angeordnet. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Zu dem Verhandlungstermin vor dem Finanzgericht (FG) ist der Antragsteller nicht erschienen.

Ohne Beachtung des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwangs hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Da das FG willkürlich ohne Einholung eines ärztlichen Attests entschieden habe, sei das Verfahren nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufzunehmen. Auf den Hinweis der Senatsgeschäftsstelle, dass die Darlegungen in der Antragsschrift den an die Begründung eines PKH-Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügen dürften, hat der Antragsteller mitgeteilt, dass der Inhalt dieses Schreibens zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (2 BvR 387/07 und 1 BvR 1807/07) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften widerspreche. Zudem verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen beim FA X und FG Y.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf die Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom 5. November 1996 X B 191/96, BFH/NV 1997, 376). Zudem muss der nicht vertretene Antragsteller sein Rechtsmittelbegehren zumindest in laienhafter Form so substantiieren, dass seine Ausführungen die Beurteilung ermöglichen, ob ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben sein könnte (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), sowie Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 16, m.w.N.). Nur unter diesen Voraussetzungen könnte gemäß § 56 FGO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BFH-Beschluss vom 20. März 2006 X S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1141).

2.

Zur Begründung der noch einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde führt der Antragsteller lediglich aus, dass das FG in seiner Abwesenheit verhandelt habe, ohne ein ärztliches Attest einzuholen. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel, der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen könnte, auch nicht in laienhafter Form belegt. Ausweislich der Urteilsbegründung hat der Antragsteller einen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand nicht gestellt. Nachdem sein PKH-Antrag vom FG abgelehnt worden war, hat er dem Gericht lediglich mitgeteilt, dass er Rechtsmittel einlege und dass der Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben sei. Der Verhandlung ist er ohne etwaige Hinweise auf eine plötzliche Erkrankung fern geblieben. Aus der Begründung seines PKH-Antrags und der beabsichtigten Beschwerde geht nicht hervor, warum sich dem FG bei dieser Sachlage die Notwendigkeit der Einholung eines ärztlichen Attests hätte aufdrängen müssen. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung gelangt der Senat daher zu der Auffassung, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

3.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dem Beschluss des BVerfG vom 19. Februar 2008 1 BvR 1807/07 (Neue Juristische Wochenschrift 2008, 1060) nichts zu entnehmen, was den Inhalt der Mitteilung der Geschäftsstelle rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. In seiner Entscheidung hat das BVerfG ausgeführt, dass es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwiderlaufe, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens PKH verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, und dass schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden dürfen. Die letztgenannte Ansicht hat das BVerfG in der weiteren vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung (BVerfG-Beschluss vom 6. März 2008 2 BvR 387/07, [...]) wiederholt. Dass es im Streitfall um eine bisher ungeklärte und schwierig zu beantwortende Rechtsfrage geht, vermag der Antragsteller mit seinem Vorbringen auch nicht ansatzweise zu belegen.

Zu dem Erfordernis einer zumindest laienhaften Darlegung des Rechtsbegehrens hat sich das BVerfG in den genannten Entscheidungen nicht geäußert. Doch selbst wenn man hiervon absehen könnte, wäre im Streitfall bei einer von Amts wegen vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erkennbar, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe gegeben sein könnte.

4.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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