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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: VII S 36/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin, mit welcher sie die Verurteilung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Zahlung von Steuererstattungen begehrt, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Die von der Antragstellerin persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unwirksam, weil sie nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigten Person (vgl. § 62a FGO) eingelegt worden ist. Die formgerechte Einlegung der Beschwerde kann auch nicht nachgeholt werden, weil die einmonatige Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) abgelaufen ist.

Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel, um eine vertretungsberechtigte Person mit der Wahrung seiner Interessen in einem Rechtsmittelverfahren zu beauftragen, kann ihm im Fall der Bewilligung von PKH zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um die von ihm persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen und damit für die Zukunft wirksam zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) einreicht und dass er innerhalb der vorgeschriebenen Frist Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in zumindest laienhafter Form darlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFH/NV 2005, 308). Über diese Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH muss sich ein Antragsteller grundsätzlich selbst kundig machen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2002 VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337, m.w.N.).

An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Die Antragstellerin hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist den Antrag auf PKH gestellt, jedoch die vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht. Da der PKH-Antrag am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangen ist, hätte im Übrigen auch ein Hinweis des Gerichts auf das Fehlen dieser Erklärung den fristgerechten Eingang des Erklärungsvordrucks nicht mehr bewirken können. Darüber hinaus lässt sich dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nichts entnehmen, was als laienhafte Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO angesehen werden könnte.

Daher ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass der Antragstellerin bei Einlegung einer formgerechten Nichtzulassungsbeschwerde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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