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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: VII S 4/02 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, AO 1977


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
FGO § 56
FGO § 62a
FGO § 142
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 284 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung --hier: eine von einer vertretungsberechtigten Person i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das die Klage wegen Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG)-- nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht die nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

An der Erfolgsaussicht fehlt es bereits deshalb, weil sich der Antragsteller bei der Einlegung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigte Person hat vertreten lassen (vgl. § 62a FGO) und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung des Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Dem Antragsteller könnte zwar nach Gewährung von PKH für eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gemäß § 56 FGO möglicherweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil er den PKH-Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat und --vorbehaltlich einer näheren Überprüfung-- davon ausgegangen werden kann, dass er bereits bei Abgabe seines Antrages auf Gewährung von PKH vor dem FG auch eine --noch aktuelle-- Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegeben und die Angaben vor dem BFH nur wiederholt hat. Er hat auch hinreichend deutlich zur Sache vorgetragen und damit seine Darlegungspflicht, die auch einem Laien abverlangt werden kann, erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 1997 X S 17/96, BFH/NV 1997, 897).

Der Antrag ist jedoch abzulehnen, weil die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach summarischer Prüfung so gut wie ausgeschlossen ist. Aufgrund des Vorbringens des Antragstellers ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass im vorliegenden Fall mit der noch einzulegenden Beschwerde eine in einem anschließenden Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine --erneute-- Entscheidung des BFH zu dem Problemkreis der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder dass ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schlüssig gerügt werden könnte.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich vielmehr nur, dass er dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) nichts schulde, weil die durch rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil bestätigten Steuerfestsetzungen gegen ihn rechtswidrig seien, weshalb er auch ein Wiederaufnahmeverfahren angestrengt habe. Mit den Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen kann der Antragsteller aber nicht nur in dem Verfahren wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht durchdringen; solche Einwendungen stellen auch keinen Grund für die Zulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG in diesem Verfahren dar. Mit der Rüge, die Vorentscheidung sei rechtswidrig, kann --selbst wenn dies zu bejahen wäre-- die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 1997 I B 110/96, BFH/NV 1997, 808).

Der Senat weist deshalb darauf hin, dass die eingelegte Beschwerde, sollte sie nicht innerhalb angemessener Frist zurückgenommen werden, nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen sein wird.

Ende der Entscheidung

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