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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.1998
Aktenzeichen: VII S 6/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsbeistandes für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von PKH durch die Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) ist zulässig. Der Antragsteller kann den Antrag bei dem Bundesfinanzhof (BFH) trotz des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1976 V S 2/76, BFHE 118, 300, BStBl II 1976, 386). Die Beschwerde, für deren formgerechte Einlegung dem Antragsteller bei Gewährung der begehrten PKH und nach Beiordnung eines postulationsfähigen Vertreters Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, ist auch statthaft, weil das zugehörige Hauptsacheverfahren an den BFH gelangen kann (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; vgl. Beschluß des BFH vom 10. Februar 1988 IV B 134/85, BFH/NV 1989, 658). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß sich das (bisherige) Hauptbegehren des Antragstellers und Klägers (Kläger) --betreffend die Wirksamkeit einer vom Finanzamt (FA) ausgebrachten Pfändung-- inzwischen erledigt und das FA die im Abrechnungsbescheid zu seinen Gunsten abgerechneten Beträge zwischenzeitlich an den Kläger ausgezahlt hat. Denn der Kläger hat seinen Sachantrag umgestellt und begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheides (Fortsetzungsfeststellungsbegehren i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Macht der Kläger von dieser ihm in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, ist der Rechtsstreit --auch bei entsprechender Erklärung der Finanzbehörde-- nicht in der Hauptsache erledigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1977 VII R 26/76, BFHE 122, 11, BStBl II 1977, 611, und vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622, für den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei einer Verpflichtungsklage).

Der Antrag kann im Streitfall jedoch keinen Erfolg haben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. der §§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. 114 Satz 1 ZPO bietet. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Zu dieser Frage hat das FG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322, m.w.N.) in dem PKH-Beschluß zu Recht ausgeführt, daß der bloße Hinweis des Klägers, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheides diene zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage, mit der er einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen werde, für die Annahme seines Feststellungsinteresses nicht ausreicht. Der Senat folgt bei der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung den Erwägungen des FG, das die Begründetheit eines Schadensersatzanspruches in Zweifel zieht, weil die möglicherweise pflichtwidrige Pfändung und Einbehaltung des erst im November 1996 festgesetzten Erstattungsanspruchs des Klägers für den bereits im Frühjahr 1996 (durch den Entzug des Taxis seitens der Lieferfirma) eingetretenen Schaden nicht mehr kausal sein konnte.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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