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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: VII S 61/06 (PKH)
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) stellt großformatige Modelle von historischen Schiffen her, wobei er sich im Wesentlichen an historischen Originalstichen, Skizzen und Detailzeichnungen orientiert. Im Streitjahr 2003 arbeitete er ausschließlich für den Auftrag, ein Modell des historischen Schiffes X zu fertigen. Hierfür hatte er eine Anzahlung und im Verlauf des Jahres 2003 monatliche Abschlagszahlungen erhalten. Gegen seine im Jahr 2003 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen, mit denen er aus den erhaltenen Zahlungen Umsatzsteuer in Höhe von 16 % herausgerechnet hatte, erhob der Antragsteller jeweils Einspruch mit der Begründung, dass der Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden sei.

Auf die nach Zurückweisung der Einsprüche erhobene Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Umsatzsteuer auf einen niedrigeren Betrag fest, blieb dabei aber bei dem zugrunde zu legenden Regelsteuersatz von 16 % und wies die weitergehende Klage des Antragstellers ab. Das FG urteilte, dass die vom Antragsteller hergestellten Schiffsmodelle weder unter Nr. 53 Buchst. c noch unter Nr. 54 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes fielen. Es handele sich nicht um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, da die Schiffsmodelle keine künstlerischen höchstpersönlichen Schöpfungen seien, sondern Nachbildungen von in der Vergangenheit real existierenden Schiffen, mit denen der Antragsteller versuche --auch soweit er mangels Vorlage freie Ergänzungen vornehme-- der historischen Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen. Dass die vom Antragsteller hergestellten Schiffsmodelle teilweise auch in Museen ausgestellt würden, ändere hieran nichts, da allein dieser Umstand nicht die Annahme rechtfertige, dass es sich um Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert handele.

Hiergegen richtet sich die unter dem Aktenzeichen ... anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Zur Durchführung jenes Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG vom ..., keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), denn der geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Die im Zusammenhang mit dem Begriff "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst" i.S. der Pos. 9703 der Kombinierten Nomenklatur stehenden und im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt. So hat der beschließende Senat --im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften-- in einem Klageverfahren, welches ebenfalls einen an den Antragsteller gerichteten Umsatzsteuerbescheid betraf, entschieden, dass Bildhauerarbeiten im Sinne dieser Tarifposition höchstpersönliche Schöpfungen sind, mit denen der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Von dieser Rechtsprechung ist das FG im Streitfall ausgegangen.

Ob die vom Antragsteller bezeichnete Frage, ob ein Werk als Originalerzeugnis der Bildhauerkunst anzusehen ist, wenn es zu einem weit überwiegenden Anteil einem ästhetischen Ideal des Künstlers Ausdruck verleiht und daneben nur zu einem kleinen Teil einem Vorbild nachempfunden ist, eine weitere noch zu klärende Rechtsfrage ist oder vielmehr eine Frage der Tatsachenwürdigung im Einzelfall, deren Beantwortung dem Tatrichter vorbehalten ist, kann offenbleiben, weil diese Frage im Streitfall jedenfalls nicht klärungsfähig ist. Nach den Feststellungen des FG kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Schiffsmodell, an dem der Antragsteller im Streitjahr gearbeitet hat, ein solches Werk war, mit dem er in überwiegender Weise einem ästhetischen Ideal künstlerischen Ausdruck verlieh. Vielmehr hat das FG festgestellt, dass es sich dabei um eine Auftragsarbeit zur Nachbildung eines bestimmten Schiffes handelte und der Antragsteller bei seiner Arbeit versucht hat, der historischen Wirklichkeit so nahe zu kommen wie möglich, indem er sich nach Vorlagen in Gestalt von Stichen richtete, und dass er sich auch, soweit er mangels solcher Vorlagen freie Ergänzungen bei der Gestaltung des Modells vornehmen musste, an der historischen Wahrscheinlichkeit orientierte, weshalb das FG eine höchstpersönliche künstlerische Gestaltung des Schiffsmodells, um ein ästhetisches Ideal auszudrücken, verneint hat. Es trifft also nicht zu, dass das FG --wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorträgt-- einen Anteil künstlerischer Tätigkeit in dem Schiffsmodell gesehen, jedoch die Gewichtung dieses künstlerisch-schöpferischen Elements versäumt hat.

An diese festgestellten Tatsachen und die darauf beruhende --denkgesetzlich nicht ausgeschlossene, sondern mögliche-- Würdigung durch das FG wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Zulässige und begründete Verfahrensrügen bezüglich der Tatsachenfeststellung enthält die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers nicht.

Soweit der Antragsteller demgegenüber mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, das Modell X im Wesentlichen nach eigenen Vorstellungen und nach seiner persönlichen Interpretation der historischen Epoche, aus der das Schiff stamme, gebaut und lediglich die ungefähren Ausmaße und die Grundstruktur des Schiffes historischen Dokumenten entnommen zu haben, weshalb der Bau des Modells zu ca. 95 % aus kreativ gestaltender und damit künstlerischer Darstellung und nur zu 5 % aus dem Nachbau nach einer Vorlage bestehe, handelt es sich um im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen.

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