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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: VIII B 101/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AuslInvestmG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
AuslInvestmG § 17
AuslInvestmG § 17 Abs. 2 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise bezeichnet.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204, m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 65). Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung des Streitfalles von einer Rechtsfrage abhängt, die in Rechtsprechung oder Schrifttum umstritten und deshalb klärungsbedürftig ist. Vielmehr lässt sich die Rechtsfrage, ob Erträge, die in einem registrierten ausländischen Investment-Fonds thesauriert sind, zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen, ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Denn in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) vom 28. Juli 1969 (BGBl I 1969, 986) ist bestimmt, dass nicht nur die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile, sondern auch die von einem ausländischen Investmentvermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie sonstige Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören.

2. Auch mit seinem Vorbringen, es sei zweifelhaft, ob § 17 AuslInvestmG verfassungsgemäß sei, hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig dargelegt. Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm gestützt, so hat der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage, sondern u.a. auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen Verfassungsrecht angenommen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. September 1999 IV B 135/98, BFH/NV 2000, 312, m.w.N.; vom 4. Juli 1995 III B 38/94, BFH/NV 1996, 148). An einer derartigen Darlegung mangelt es im Streitfall.

3. Soweit die Beschwerdeschrift die Frage einer möglichen Doppelbesteuerung im Falle der Versteuerung eines Spekulationsgewinns aufwirft, ist dies im Streitfall nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht klärungsbedürftig. Denn es ist unstreitig, dass ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für das Streitjahr 1993 gültigen Fassung nicht vorliegt, weil die Ehefrau des Klägers die Anteile länger als sechs Monate gehalten und erst nach Ablauf der Spekulationsfrist mit Gewinn veräußert hat.

4. Auch der vom Kläger behauptete Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip im Zusammenhang mit der Besteuerung von Zwischengewinnen gemäß § 17 Abs. 2 a AuslInvestmG ist im Streitfall, dessen Streitgegenstand die Einkommensteuer für 1993 ist, nicht klärungsbedürftig. Denn diese Vorschrift, die die Besteuerung von Zwischengewinnen regelt, ist im Streitfall nicht anwendbar. Sie ist nämlich erst durch Art. 10 des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) eingefügt worden und erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen gelten (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 3 AuslInvestmG).

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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