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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: VIII B 103/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 42
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfene Frage, ob allein die Tatsache rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) sein könne, dass die Kläger ihr bisheriges Miteigentum in Sonder- und Alleineigentum überführt und sie danach jeweils zwei Wohnungen erhalten und davon insgesamt 5 Wohnungen veräußert haben, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn das Finanzgericht (FG) hat seine Auffassung, die Bildung und Übertragung von Sondereigentum an jeweils zwei Wohnungen auf jeden der drei Kläger sei rechtsmissbräuchlich gewesen, weil der einzige Grund für diese Vorgehensweise anstelle einer unmittelbaren Veräußerung durch die zwischen den Kläger bestehende GbR die Steuervermeidung gewesen sei, nicht allein auf die Bildung und Übertragung des Sondereigentums, sondern auf weitere Besonderheiten des Streitfalles gestützt. Es hat bei seiner Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels (§ 15 des Einkommensteuergesetzes) der GbR aufgrund eines Missbrauchs i.S. des § 42 AO 1977 berücksichtigt, dass die zwischen den Klägern getroffenen Vereinbarungen tatsächlich nicht wie vereinbart durchgeführt worden seien. Gegen einen wirklichen Aufteilungswillen der Kläger spreche auch, dass die GbR Kosten getragen oder erstattet habe, die zu tragen bei einer ernst gemeinten Aufteilung dem einzelnen Kläger oblegen hätte, und dass dies auch nicht im Rahmen einer Abrechnung zwischen der GbR und den Klägern korrigiert worden sei.

2. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen "Fortbildung des Rechts" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Da das FG der GbR den Verkauf von insgesamt 5 Wohnungen gemäß § 42 AO 1977 zugerechnet hat, war nicht entscheidungserheblich, ob die Kläger mit bedingter oder unbedingter Veräußerungsabsicht gehandelt haben. Denn der in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnungen vorgenommene Verkauf von insgesamt 5 Objekten indiziert die Veräußerungsabsicht. Die Frage, ob von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat, hätte nur dann entscheidungserheblich sein können, wenn der GbR nur der Verkauf von weniger als 4 Objekten zuzurechnen gewesen wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b. der Gründe).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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