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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: VIII B 106/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe durch eine unterlassene Beweisaufnahme gegen das rechtliche Gehör und die Sachaufklärungspflicht verstoßen, dann erfordert die schlüssige Rüge eines solchen Verfahrensmangels u.a. die Darlegung, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, m.w.N.).

Ferner muss die Rechtserheblichkeit des Verfahrensmangels dargelegt werden. Dies wiederum setzt den schlüssigen Vortrag voraus, eine Erhebung der beantragten Beweise hätte --unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG-- zu einer abweichenden Entscheidung des FG führen können (BFH-Beschlüsse vom 5. Januar 2001 VIII B 107/00, juris, und vom 5. Juli 2000 XI B 152/99, BFH/NV 2000, 1492; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49, m.w.N.).

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat mit der Beschwerde vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe die in der Klageschrift und den nachfolgenden Schriftsätzen gestellten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich wiederholt. Der Senat kann es offen lassen, ob dieser Vortrag für eine schlüssige Darlegung ausreicht, dass der Kläger das Recht, das Übergehen der Beweisanträge zu rügen, nicht in Folge eines Rügeverzichts verloren hat.

Im Streitfall ist aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG nämlich nicht ersichtlich, dass der Klägervertreter Beweisanträge gestellt hat.

Die Rechtsprechung verlangt aber jedenfalls dann, wenn für den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erkennbar war, das FG werde die beantragte Beweiserhebung nicht durchführen, den Vortrag, der Klägervertreter habe auf der Protokollierung der Beweisanträge bestanden. Auch muss in diesem Fall vorgetragen werden, das FG habe die Protokollierung trotz Rüge nicht vorgenommen (BFH-Beschluss vom 13. März 2001 VII B 221/00, BFH/NV 2001, 1274).

Ob eine solche Sachlage im Streitfall gegeben ist, kann offen bleiben. Die Beschwerde des Klägers ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, dass die Entscheidung des FG auf der Grundlage von dessen materiell-rechtlicher Auffassung hätte anders ausfallen können.

b) Das FG ist in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, ein Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung bestehe nicht bereits dann, wenn sich das Kind den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung stellt. Es hat den Kindergeldanspruch für arbeitslose Kinder zusätzlich davon abhängig gemacht, dass sich das Kind selbst bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Hiervon ausgehend hat das FG im Streitfall den Kindergeldanspruch mit der Begründung verneint, es seien keine auf die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gerichteten Tätigkeiten des Kindes festzustellen.

Soweit die Beschwerde darauf abhebt, die Erhebung der beantragten Beweise hätte ergeben, dass sich das Kind des Klägers im streitigen Zeitraum beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet hat, ist dieses Vorbringen nicht schlüssig. Das FG hat dieses Vorbringen zu Gunsten des Klägers als richtig unterstellt und den Kindergeldanspruch aus einem anderen Grund, nämlich den fehlenden eigenen Bemühungen des Kindes zur Beseitigung seiner Beschäftigungslosigkeit, verneint.

c) Soweit die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahin gehend zu verstehen sein sollte, der vom FG für maßgeblich erachtete Gesichtspunkt der eigenen Bemühungen des Kindes zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit sei für die Beteiligten nicht erkennbar gewesen, ist die Rüge ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Zwar kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch darin liegen, dass das FG bei seiner Entscheidung ohne vorherigen rechtlichen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, juris). Schlüssig ist eine solche Rüge aber nur, wenn mit der Beschwerde vorgetragen wird, was bei ausreichender Gewährung von rechtlichem Gehör vorgetragen worden wäre. Auch muss substantiiert vorgetragen werden, dass bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre.

Zu dem Gesichtspunkt, ob das Kind des Klägers sich selbst um die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit bemüht hat, enthält die Beschwerdeschrift jedoch keine Ausführungen.

2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.



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