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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: VIII B 116/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 48
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4
FGO § 60 Abs. 1
FGO § 60 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Z-GbR, deren Gesellschafter die Kläger zu 1 und 2 waren, gewerbliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundbesitz erzielte.

Für das Streitjahr (1995) erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst einen negativen Feststellungsbescheid, den es jedoch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2000 aufhob. Die von der GbR erzielten Einkünfte wurden nunmehr (als gewerbliche Einkünfte) den Klägern je zur Hälfte zugerechnet. Dem Antrag, die Einkünfte der GbR auch Frau Y (Beigeladene und Beschwerdeführerin; im Folgenden: Y oder Beigeladene), der früheren Ehefrau des Klägers zu 1, zuzurechnen, lehnte das FA mit der Begründung ab, Frau Y sei nicht Mitunternehmerin geworden.

Mit der hiergegen erhobenen Klage beantragten die Kläger zu 1 und 2, den Feststellungsbescheid (in Gestalt der Einspruchsentscheidung) ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Kläger sowie Frau Y hätten zwei Doppelhäuser errichtet und im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung veräußert. Frau Y sei ursprünglich an der Z-GbR beteiligt gewesen und habe sich zur Sicherung ihrer Ansprüche (infolge der Trennung vom Kläger zu 1) einen festen Anteil am Ertrag ausbedungen.

Das Finanzgericht (FG) hat Frau Y zum Klageverfahren beigeladen, da es im Streitfall darum gehe, ob Frau Y an der Z-GbR beteiligt gewesen sei und ihr deshalb im Rahmen der Gewinnfeststellung Einkünfte zuzurechnen seien.

Mit der Beschwerde beantragt die Beigeladene sinngemäß, den Beiladungsbeschluss des FG vom 11. Juli 2001 aufzuheben.

Die anderen Verfahrensbeteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig und begründet.

Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO nicht erfüllt. Dies schließt zugleich eine einfache Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 FGO aus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1995 VIII R 8/94, BFHE 179, 216, BStBl II 1996, 297, m.w.N.).

Das FG hat verkannt, dass auch im Rahmen der Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, nach der eine (notwendige) Beiladung für solche Mitberechtigte ausgeschlossen ist, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind, der Grundsatz beachtet werden muss, dass sich ein Gewinnfeststellungsbescheid als Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen darstellt, die --soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind-- auch selbständig als Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen. Deshalb kann beispielsweise die Feststellung zur Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft oder zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft angefochten werden, ohne dass hierdurch zugleich die Verteilung des Gewinns i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO Streitgegenstand wird (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, m.w.N.).

Von Letzterem ist im anhängigen Verfahren auszugehen. Die Klage richtet sich ausschließlich gegen die Qualifikation der Einkünfte der Z-GbR. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1 und 2 auch vor dem FG die Frage nach der Mitunternehmerstellung der Beigeladenen streitig stellen wollten, sind nicht ersichtlich. Ob sich dies bereits daraus ergibt, dass der Klagevortrag --hier: Frau Y habe sich einen festen Anteil am Ertrag der Z-GbR ausbedungen-- offenkundig nicht geeignet ist, die Beigeladene als Mitunternehmerin zu qualifizieren (zur Teilhabe des Mitunternehmers am Verlust sowie den stillen Reserven vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 15 Rz. 264), kann offen bleiben. Im Streitfall kommt hinzu, dass der wiedergegebenen Formulierung jedenfalls unter Berücksichtigung des eindeutigen Klageantrags, mit dem lediglich die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Feststellungsbescheids begehrt wird, kein Hinweis dafür entnommen werden kann, dass das FG im Falle des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels auch (hilfsweise) über die im Einspruchsverfahren behauptete mitunternehmerschaftliche Beteiligung der Beigeladenen an den von der Z-GbR erzielten gewerblichen Einkünften entscheiden sollte.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV 1999, 1483; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 143 Rz. 2).

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