Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: VIII B 116/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
AO 1977 § 8 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt. Denn sie beanstandet ausschließlich die Richtigkeit der Würdigung des Finanzgerichts (FG), dass ein Kind im Alter von etwa 6 bis 9 Jahren, das sich für einen Zeitraum von etwa drei Jahren ununterbrochen im Ausland aufhält und dort bei seinen Großeltern lebt und die Schule besucht, im Inland keinen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) innehat. Sie hat damit nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, dass der Streitfall die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert. Tatsächlich steht die Vorentscheidung auch im Einklang mit der bereits vorliegenden und vom FG zitierten Rechtsprechung zu der Frage des Wohnsitzes eines minderjährigen Kindes, das im Ausland die Schule besucht und bei Angehörigen wohnt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.