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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: VIII B 12/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Für eine schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht (FG) muss dargelegt werden, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweise zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat, warum der Kläger --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem FG vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, warum diese Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- nach Lage der Akten als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478).

Zwar hat das FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204; vom 13. Januar 2000 VIII B 41/99, BFH/NV 2000, 744; vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645).

Die Beteiligten trifft im finanzgerichtlichen Verfahren eine Mitverantwortung für die Sachaufklärung. Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789, 790, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 645).

Zwar trägt die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) grundsätzlich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--). Die Gesellschafter sind aber nach § 90 der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und die in ihrer Sphäre und ihrem Wissen liegenden Umstände offen zu legen (BFH-Urteil vom 22. September 2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, unter II.3. der Gründe).

2. Diesen Anforderungen genügt die Rüge nicht.

a) Soweit der Kläger beanstandet, das FG wäre bei einer Aufklärung der geschäftlichen Tätigkeit auch seiner Mutter, Frau AX, zu dem Ergebnis gelangt, dass diese eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und es sich mithin nicht um eine Geschäftschance der GmbH gehandelt habe, hat der Kläger weder vorgetragen, dass er den entsprechenden Sachverhalt dem FG unterbreitet habe bzw. weshalb er bzw. sein Prozessvertreter dies unterlassen hat noch welche Beweismittel insoweit überhaupt zur weiteren Aufklärung geeignet gewesen wären. Der Kläger hätte im Übrigen auch die Vernehmung der Frau AX als Zeugin beantragen können.

Dasselbe gilt bezüglich der beanstandeten Aufklärung hinsichtlich der Nationalität des Herrn Y mit dem Ziel einer abweichenden Würdigung dessen Schreibens vom 23. November 2004. Es ist bereits nicht erkennbar, weshalb sich ohne weitere Erklärung des Klägers bzw. seines Prozessvertreters nach dem Inhalt des Schreibens eine solchen Aufklärung dem FG hätte aufdrängen müssen.

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der vermissten Aufklärung des Gesamtvorgangs bezüglich der Darlehensgewährung in Höhe von 1 Mio. DM. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Prozessvertreter des Klägers die Nichtgewährung eines solchen Darlehens zwischen Z und W nicht näher dargestellt und dem Gericht dadurch Anlass zu einer weiteren Aufklärung gegeben hat. Der Prozessvertreter hat nach den unangefochtenen Feststellungen des FG die gesamte Beteiligungsstruktur entwickelt und ist in fast allen Fällen insbesondere für die Familie X aufgetreten. Er hat sich aber in der mündlichen Verhandlung damit begnügt, jede Kenntnis über die Existenz dieses Darlehens zu leugnen und lediglich eine mögliche Rückdatierung des Darlehensvertrages in den Raum gestellt.

Die Darlehenshingabe war bereits Gegenstand der Würdigung des FA in der Einspruchsentscheidung. Es hätte somit Anlass für den Kläger bzw. seinen Prozessvertreter bestanden, diesen Vorgang im finanzgerichtlichen Verfahren näher zu konkretisieren.

c) In gleicher Weise hat es der Prozessvertreter unterlassen, seinerseits zu dem von ihm behaupteten Wert des Unternehmens und zur Wertsteigerung der Anteile dem FG den entsprechenden Sachverhalt zu unterbreiten und vor allem ordnungsgemäße Beweisanträge zu stellen bzw. zumindest die Erhebung eines Sachverständigengutachtens anzuregen.

Ende der Entscheidung

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