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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: VIII B 12/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, InsO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 155
ZPO § 87 Abs. 1
ZPO § 240
InsO § 178 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zu entscheiden, nachdem das zunächst unter dem Aktenzeichen IV B 145/04 geführte und zwischenzeitlich durch Änderung der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des Senats gefallene Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen und durch Beschluss vom 27. September 2006 IV B 145/04 in den Registern gelöscht worden war.

a) Nach § 240 ZPO endet die Unterbrechung --auch eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wie im Streitfall-- nämlich, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehnt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349); einer solchen Ablehnung steht es nach der Rechtsprechung gleich, wenn der Insolvenzverwalter die streitige Forderung des Gläubigers --wie hier-- anerkennt (so Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 48 zu einem dem Insolvenzverwalter gleichgestellten Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren).

b) Über das danach fortzusetzende Verfahren kann der Senat unabhängig davon entscheiden, dass die Klägerin nicht mehr durch nach § 62a FGO postulationsfähige Bevollmächtigte vertreten ist. Denn nach der Rechtsprechung wird ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel nicht dadurch unzulässig, dass der Prozessvertreter des Rechtsmittelführers sein Mandat niederlegt, nachdem er das Rechtsmittel --wie im Streitfall-- ordnungsgemäß eingelegt und begründet hat (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VII R 17/77, BFHE 126, 506, BStBl II 1979, 265; BFH-Beschluss vom 26. Juni 1990 VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393, m.w.N; ebenso zum späteren Verlust der Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485). Abgesehen davon erlangt die Niederlegung eines Mandats in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 87 Abs. 1 ZPO erst mit der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten Wirksamkeit (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Die (zwischenzeitliche) Unterbrechung des Verfahrens durch das Insolvenzverfahren lässt im Übrigen den Bestand der Vollmacht unberührt (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434).

II. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des FA fehlt der Klägerin nicht wegen der Anerkennung der streitigen Steuerforderung durch den Treuhänder das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtskraftwirkung der Eintragung dieser Forderung in die Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 der Insolvenzordnung erstreckt sich nur auf die Klägerin als Trägerin der Insolvenzmasse, nicht aber darüber hinaus zu ihren Lasten auf sie persönlich (mit der Folge einer möglichen späteren Inanspruchnahme neu erworbenen Vermögens), weil sie der Eintragung der Forderung widersprochen hat (vgl. Schumacher in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2008, § 178 Rz 70, m.w.N; zur abweichenden Beurteilung bei fehlendem oder verspäteten Widerspruch s. Finanzgericht --FG-- Berlin, Urteil vom 11. April 2005 9 K 9300/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1713 mit Anm. Zimmermann, EFG 2005, 1714).

III. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund, die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt ersichtlich nicht vor.

a) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auffassung des FG,

- die streitigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könnten wegen fehlender Nachweise im Hinblick auf ihre insoweit bestehende Feststellungslast nicht anerkannt werden, sowie gegen die Auffassung,

- ihr seien die Hälfte der von ihr und ihrem Ehemann gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus selbständiger Hausverwaltungstätigkeit zuzurechnen, weil sie wie ihr Ehemann Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko getragen habe.

b) Die insoweit erhobenen Einwendungen lassen indessen nicht erkennen, dass das FG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist.

So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige behauptete Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Werbungskostenabzug bei seinen Einkünften im Zweifel nachzuweisen hat und ein solcher Abzug wegen der ihn treffenden Feststellungslast ohne einen solchen Nachweis nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1980 VI R 65/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289; vom 2. Februar 1990 VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564, und vom 21. Mai 1992 IV R 70/91, BFHE 168, 537, BStBl II 1992, 1015; Beschluss vom 22. Dezember 2000 IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774).

Ebenso hat das FG die Mitunternehmerschaft ersichtlich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung angenommen, nach der hierfür ein Gesellschaftsverhältnis oder vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis erforderlich ist, bei dem die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080; vom 18. Januar 2006 IX R 20/05, BFH/NV 2006, 1079). Nach dieser Rechtsprechung genügt für die Annahme der Mitunternehmerschaft auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; ob es vorliegt, ist unabhängig von der formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der in erster Linie vom Tatsachengericht zu würdigenden Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282, m.w.N.; vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272). Voraussetzung eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) ist nur, dass sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes vertraglich zusammenschließen und sich gegenseitig verpflichten, diesen durch ihre Beiträge (§ 706 BGB) zu fördern. Eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft genügt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; BGH-Beschluss vom 17. Mai 1993 II ZR 175/92, Deutsches Steuerrecht 1993, 956), selbst wenn ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500).

Auf dieser Grundlage stellen sich die Rügen der Klägerin lediglich als Einwendungen gegen die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Würdigung im Einzelfall dar, die ihrer Art nach nicht zu einer Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 III B 84/99, BFH/NV 2000, 1242; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55).

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