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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2001
Aktenzeichen: VIII B 121/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO a.F.-- genügt.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (hier: Schätzung des gemeinen Werts eines Betriebsgrundstücks gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- für die Bestimmung des Gewinns aus der geplanten Betriebsaufgabe) mit der Begründung abgelehnt, dass --wie auch in der Einspruchsentscheidung dargelegt-- die Bestätigung des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angenommenen Wertansatzes eine Ermittlung des Sachverhalts --ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen-- erfordere. Da diese Beurteilung nicht nur der Auffassung der Verwaltungsbehörden (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 24. Juni 1987, BStBl I 1987, 474; vom 21. Februar 1990, BStBl I 1990, 146), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 16. März 1994 I R 12/93, BFH/NV 1994, 838; zustimmend Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 204 Rz. 23) entspricht, hätte sich die Beschwerdeschrift zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) nicht auf allgemeine Erwägungen --wie z.B. Gesichtspunkte der Planungs- und Rechtssicherheit des Steuerpflichtigen-- beschränken dürfen; vielmehr hätte die Klägerin eingehend dazu Stellung nehmen müssen, weshalb die Rechtsfrage trotz der Rechtsprechung des BFH noch nicht als geklärt betrachtet werden könne (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; vom 1. Juni 1999 VIII B 62/98, juris).

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

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