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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: VIII B 126/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Gründe für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

Die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer abstrakt herausgestellten Rechtsfrage muss in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).

Daran fehlt es. Die Klägerin hat die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besonderen Darlegungspflichten unterliegt und gehalten ist, im Zweifel eine unzutreffende Besteuerung zu vermeiden, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr in der Lage ist, die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der Höhe nach anzufechten. Sie hat jedoch nicht aufgezeigt, dass die Frage in der Rechtsprechung des BFH bislang ungeklärt ist und von welcher Seite, in welchem Umfang und aus welchen Gründen ihre Beantwortung zweifelhaft und streitig erscheint. Die Frage wäre auch nicht klärungsbedürftig. Die abstrakten Grundsätze der Auslegung und Anwendung des § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) sind in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Das gilt auch für die Fragen des Verhältnisses von Sachaufklärung und Mitwirkung, des Beweismaßes und der Feststellungslast in (Teil-)Schätzungsfällen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 2002 X B 117/01 und 5. April 2004 X B 176/03, beide juris); Unklarheiten bestehen insofern nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 32/02, juris).

2. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Sie hat schon keine andere Entscheidung bezeichnet, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein könnte (zum Erfordernis der exakten Bezeichnung der Divergenzentscheidung: vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1994 I B 204/93, BFH/NV 1995, 513) und auch sonst nicht schlüssig dargelegt, dass es sich um eine im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt und an deren Klärung durch den BFH ein allgemeines Interesse besteht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40).

3. Die Klägerin hat schließlich auch nicht dargelegt, dass die Zulassung der Revision wegen eines besonders gravierenden Rechtsfehlers geboten sei.

Ein solcher Fehler kann zwar nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BTDrucks 14/4061, S. 9) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2004 XI ZB 39/03, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2222). Die Klägerin hat jedoch weder behauptet noch dargelegt, dass die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich angesehen werden müsse noch dass das FA bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt habe (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 45/03, BFH/NV 2004, 1618). Dazu wäre es erforderlich gewesen, nicht nur das Ergebnis der Schätzung, sondern zugleich deren Methode sowie rechnerische Details als objektiv willkürlich in Frage zu stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224). Der lediglich pauschale Einwand der Klägerin, die der Schätzung zugrunde liegende "Thesaurierungsmethode" sei in tatsächlicher Hinsicht völlig unbewiesen geblieben, genügt diesen Anforderungen nicht.

Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, insbesondere gegen die Höhe der vom FG geschätzten Besteuerungsgrundlagen reichen für die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 28. Dezember 2001 V B 148/01, BFH/NV 2002, 682, und vom 18. März 2003 I B 98/02, BFH/NV 2003, 1191, jeweils m.w.N.).

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