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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: VIII B 126/06
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
BGB § 1896
BGB § 1910 a.F.

Entscheidung wurde am 13.07.2007 korrigiert: im letzten Satz der Entscheidung wurde das Wort "Bezug" hinzugefügt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

b) Soweit der Kläger darin eine unrichtige Rechtsanwendung durch das FG erblickt, dass der Einzelrichter im Rahmen der Überleitung von der seinerzeitigen Pflegschaft für den Kläger nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. zum 1. Januar 1992 in ein Betreuungsverhältnis nach § 1896 BGB "von demselben Wirkungskreis" ausgegangen sei, macht er keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern allenfalls einen dem materiellen Recht zuzuordnenden Mangel geltend, der indes nicht zur Zulassung der Revision führt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.). Nach Art. 9 § 1 Abs. 4 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl I 1990, 2002) entspricht bei einer bei Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes bestehenden Pflegschaft nach § 1910 BGB a.F. kraft Gesetzes der Aufgabenkreis des Betreuers dem bisherigen Wirkungskreis des Pflegers.

2. Soweit der Kläger die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO geltend macht bezüglich der Frage, an wen in Betreuungsfällen bei volljährigen geschäftsfähigen Betreuten ein Verwaltungsakt wirksam bekannt zu geben ist und ob der Finanzverwaltung bei der Auswahl des Bekanntgabeadressaten ein --eingeengter-- Ermessensspielraum zusteht, nimmt der Senat auf die Begründung im Beschluss zu VIII B 125/06 vom 10.5.2007, BFH/NV ..., ...) Bezug.

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