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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: VIII B 128/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Soweit sich die Beschwerde auf die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2002 bezieht, ist sie schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der für jenes Jahr erklärte Verlust aus selbständiger Arbeit auch in dem nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheid über Einkommensteuer vom 22. Oktober 2007 weiterhin berücksichtigt wurde und sich hieran durch die nachfolgende Einspruchsentscheidung und das angefochtene Urteil nichts geändert hat (§ 40 Abs. 2 FGO).

Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen zumindest eines der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

Einzig vom Kläger benannter Zulassungsgrund ist die erforderliche Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Insoweit hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 43 f., m.w.N.). Weder hat er dargetan, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt, noch dass der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls vergleichbar ist, eine andere Entscheidung getroffen hat. Tatsächlich ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH in den von ihm zitierten Entscheidungen ausgegangen. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich nicht zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Entscheidungsgründe).

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, d.h., wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 204; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Angemerkt werden kann, dass sich für die Jahre ab 2003 selbst dann nachhaltige Verluste des Klägers aus selbständiger Arbeit ergäben, wenn der Sachwert der PKW-Überlassung den Einnahmen hinzugerechnet würde. Bei der steuerlichen Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht können weder die von dritter Seite wegen der Gebrauchsüberlassung geleistete Pauschalsteuer noch eine etwa beim Kläger eingetretene Steuerersparnis als (fiktive) Einnahme angesetzt werden.

Ende der Entscheidung

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