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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 131/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist kumulativ begründet; es muss deshalb bezüglich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1996 VIII B 15/96, BFH/NV 1997, 500; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 31, m.w.N.). Das ist hier hinsichtlich der Entscheidung des FG, die Betriebsaufspaltung sei wegen der fehlenden Beherrschung der GmbH durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 2 beendet worden, nicht der Fall.

1. Wird ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist in der Beschwerde u.a. schlüssig darzulegen, dass sich dem FG eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Das FG hat den Klägern aufgegeben, den Gesellschaftsvertrag einschließlich aller Änderungen vorzulegen (Verfügung vom 19. Juli 2001). Die Kläger haben daraufhin nur den Gesellschaftsvertrag vom 22. März 1990 vorgelegt. Von ihm ging das FG im weiteren Verlauf des Verfahrens aus.

Auf den in diesem Vertrag getroffenen Regelungen beruhte auch der in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Hinweis, dass "im Hinblick auf die weiterhin relativ starke Position des Klägers Zweifel am Fortbestehen der Betriebsaufspaltung" bestünden. Äußerungen der Kläger hierzu sind nicht protokolliert und von den Klägern auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden. Demgemäß bestand für das FG kein erkennbarer Anlass, von einem anderen als dem vorgetragenen und aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlichen Sachverhalt auszugehen.

2. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, das FG habe sie mit dem Hinweis auf eine mögliche Beendigung der Betriebsaufspaltung in der mündlichen Verhandlung überrascht.

Eine Prozesspartei darf zwar nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte; ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10 a, m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Die Kläger hätten im Anschluss an die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auf Abänderungen des Gesellschaftsvertrags oder das Gesellschaftsverhältnis betreffende Beschlüsse hinweisen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren darlegen müssen, weshalb ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht von sich aus die Erhebung weiterer Beweise oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen durch das Gericht beantragt hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. dazu u.a. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1993 V B 25/93, BFH/NV 1995, 307, und vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842). Das FG hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Kläger zu 1 weiterhin als gleichberechtigter Geschäftsführer der GmbH neben dem Kläger zu 2 bestellt war. Es hat auf dieser Grundlage in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass wegen dieser fortwirkenden starken Position des Klägers zu 1 Zweifel am Fortbestehen der Betriebsaufspaltung bestünden (vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 2001). Sollte diese Feststellung nicht zutreffen, weil der Kläger zu 1 im Streitjahr als Geschäftsführer bereits abberufen war, hätten die Kläger dies dem Gericht mitteilen oder eine Vertagung der Verhandlung beantragen müssen.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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