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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: VIII B 134/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO a.F. § 115 Abs. 2
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 n.F.
FGO § 116 n.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.
AO 1977 § 270 Satz 2
AO 1977 § 268 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO a.F.) angeführten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügenden Weise dargelegt. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich im Streitfall nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. und nicht nach den §§ 115, 116 FGO n.F. (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), weil die Vorentscheidung vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).

1. Die Klägerin hat einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) des Finanzgerichts (FG) durch Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt.

a) Bei der Prüfung, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235). Im Streitfall war das FG der materiell-rechtlichen Auffassung, dass gemäß § 270 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bei der Aufteilung die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend seien, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die getrennte Veranlagung zu Abweichungen führe. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wie sich auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung eine Entscheidungserheblichkeit der von ihr unter Abschn. A der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufgeworfenen Fragen bezüglich der Nichtigkeit der Steuerfestsetzung für das FG hätte ergeben können, nachdem die Klage und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide keinen Erfolg gehabt hatten. Die Klägerin beanstandet in Wirklichkeit mit ihrem Vorbringen die materiell-rechtliche Auffassung des FG, dass die Steuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1984, die durch die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 23. Oktober 1996 (NV) rechtskräftig geworden waren, für das Aufteilungsverfahren bindend sind.

b) Auch die Rüge, das FG habe das rechtliche Gehör der Klägerin dadurch verletzt, dass es sich nicht ausdrücklich mit dem Hinweis der Klägerin auseinander gesetzt hat, die Einkünfte ihres Ehemannes aus Kapitalvermögen seien fälschlicherweise bei ihr angesetzt worden, ist nicht schlüssig erhoben. Dieser Hinweis war auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG offensichtlich nicht entscheidungserheblich, weil danach von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen auszugehen war, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen haben.

2. Soweit die Klägerin als Verfahrensfehler rügt, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und damit seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zugrunde gelegt, ist diese Rüge ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Das FG hat bei seiner Entscheidung ausdrücklich das Urteil des FG vom 23. Oktober 1996 (NV) berücksichtigt und lediglich dessen Inhalt abweichend von der Rechtsauffassung der Klägerin dahin gewürdigt, dass es die Steuerfestsetzung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden nicht geändert habe.

3. Die Klägerin hat schließlich auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht schlüssig dargelegt. Sie hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihr unter Abschn. C ihrer Beschwerdeschrift aufgezeigten Rechtsfragen, ob die Einkünfte im Aufteilungsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen abweichend vom Zusammenveranlagungsbescheid anzusetzen seien, nicht dargetan. Denn sie hat sich nicht mit der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage auseinander gesetzt. Der BFH hat in dem Beschluss vom 27. August 1990 VI B 216/89 (BFH/NV 1991, 214) unter Hinweis auf § 270 Satz 2 AO 1977 entschieden, dass die Besteuerungsgrundlagen aus dem Zusammenveranlagungsbescheid unverändert zu übernehmen sind. Es ist ferner in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Beschwer für eine Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid trotz gleichbleibender Gesamtsteuerschuld im Hinblick auf die Folgen einer Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO 1977 auch für das Begehren besteht, die Einkünfte anders zuzuordnen (BFH-Beschluss vom 7. November 1986 III B 50/85, BFHE 148, 126, BStBl II 1987, 94). Unter diesen Umständen wäre für die schlüssige Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich gewesen, auszuführen, weshalb sie sich nicht bereits hinreichend klar aus der bisherigen Rechtsprechung beantworten lassen oder in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Rechtsprechung seit ihrer Veröffentlichung umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). An dieser Darlegung fehlt es im Streitfall.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.



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