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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: VIII B 134/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Streitfall die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfordert. Mit seinem Vorbringen, dass es im zusammenwachsenden Europa wohl zunehmend vorkommen werde, dass ausländische oder eingedeutschte Kinder im Ausland Schulen besuchen und in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz haben, hat der Kläger nicht dargetan, welche konkrete Rechtsfrage bezüglich des Wohnsitzes von Kindern, die im Ausland zur Schule gehen, unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Frage (vgl. Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279) noch klärungsbedürftig ist.

2. Der Kläger hat mit seinem Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Brandenburg vom 13. Mai 2002 6 K 741/01 auch nicht schlüssig dargetan, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Zwar hat dieses FG dem Kläger, der seit November 1999 nicht mehr in Niedersachsen, sondern in Brandenburg wohnt, Kindergeld für die Zeit ab Dezember 1999 zugesprochen. Aber die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht berührt, wenn zwei FG die Frage, wo Kinder ihren Wohnsitz haben, für unterschiedliche Orte und unterschiedliche Zeiträume unterschiedlich beantworten; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegt und wegen der Bindung des BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO in einem Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447).

3. Der Kläger hat auch eine Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig erhoben. Mit seinem Vorbringen, das FG habe die vorliegenden Beweise falsch gewürdigt, rügt er keinen Verfahrensfehler. Denn revisionsrechtlich wird die Beweiswürdigung dem materiellen Recht zugeordnet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 76).

Zwar hat der Kläger auch geltend gemacht, das FG habe "die vorliegenden Beweise nicht ... gewürdigt". Mit diesem pauschalen Vorbringen hat er jedoch einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO nicht schlüssig gerügt. Dafür hätte er darlegen müssen, welche konkreten Beweismittel oder konkreten Umstände das FG nicht gewürdigt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478) und inwiefern dieses Unterlassen für das angefochtene Urteil ursächlich war. Dies ist nicht geschehen.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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