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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: VIII B 140/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierbei muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465, m.w.N.).

Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709). Ebenso wenig kommt einer Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung dann zu, wenn die Rechtsfrage nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343, m.w.N.).

b) Die Kläger meinen, die bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltende Fassung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach Beiträge zu Kapitallebensversicherungen dann nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall u.a. der Tilgung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und die weiteren Ausnahmen nach Buchst. a bis d der Vorschrift nicht eingreifen, sei juristisch unklar. Deshalb sei mangels bisheriger höchstrichterlicher Entscheidung zu klären, ob bereits Vereinbarungen, nach denen ein Darlehen zeitgleich mit dem Auszahlungstermin der Lebensversicherung fällig gestellt werde, steuerschädlich sei. Insbesondere bedürfe es einer Klärung, wann eine schädliche Tilgungsabrede bestehe.

Der Senat hat zwar noch nicht zu der konkret aufgeworfenen Rechtsfrage, jedoch in zahlreichen Entscheidungen vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG sowie des Normzwecks zu Fragen eines steuerschädlichen Einsatzes von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen Stellung genommen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; zuletzt vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, Der Betrieb --DB-- 2007, 2403, jeweils m.w.N.).

Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung (vgl. Bundesministerium der Finanzen --BMF-- Schreiben vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 2000, 1118 Tz. 4) in Übereinstimmung mit bereits früheren entsprechenden Schreiben (u.a. BMF-Schreiben vom 19. Mai 1993 IV B 1 -S 2221- 166/93, BStBl I 1993, 406 Tz. 3) klargestellt, dass Ansprüche aus Lebensversicherungen in diesem Sinne der Tilgung eines Darlehens dienen, wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgungs-/Sicherungsabrede zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer getroffen worden ist. Hingegen soll es steuerunschädlich sein, wenn erst nach Fälligkeit der Versicherung im Erlebensfalle die Versicherungsleistungen zur Darlehenstilgung verwendet werden, ohne dass vorher eine Tilgungs-/Sicherungsabrede getroffen worden ist. Das FG Schleswig-Holstein hat im Urteil vom 13. November 2002 3 K 133/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 298, rechtskräftig) sich dieser Verwaltungsauffassung angeschlossen. Sie wird ebenso im überwiegenden Schrifttum gebilligt (vgl. Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 350; Schlenker in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10 Rz 565; Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz 243, die zusätzlich auf die Formulierung in der Anwendungsvorschrift in § 52 Abs. 13a Satz 4 EStG verweisen; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz P 30 und 32; ferner Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 300). Es wird somit eine rechtliche Verknüpfung für das Merkmal "dienen" verlangt (vgl. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., Rz P 30 und 32; Heinicke in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 10 Rz 195, auf den sich die Kläger ausdrücklich berufen, stimmt insoweit gleichermaßen der Verwaltungsauffassung zu und verlangt, das objektive Umstände erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch zur Tilgung oder Sicherung eines Kredits einsetzt).

Das FG ist in Übereinstimmung mit dieser Auslegung des Merkmals "dienen" aufgrund einer Gesamtwürdigung der getroffenen Vereinbarungen und der Umstände im konkreten Fall zu der Überzeugung gelangt, zwischen der Sparkasse und dem Kläger sei hinsichtlich der Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung eine derartige steuerschädliche und zur Steuerpflicht der rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen dieser Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1, 2 und 4 EStG Tilgungsvereinbarung getroffen worden.

Deshalb wenden sich die Kläger im Kern allein gegen diese Würdigung des Gerichts, die sie für unzutreffend halten. Indes kann damit nicht die Zulassung einer Revision erreicht werden (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

2. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge haben die Kläger keine Zulassungsgründe geltend gemacht.

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