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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2002
Aktenzeichen: VIII B 145/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 64 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.--.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. muss die Begründung der Beschwerde den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO n.F. genügen, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt worden. Insbesondere ist die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgrund des vor dem Amtsgericht am 11. November 1998 geschlossenen Vergleichs geleisteten Zahlungen auf die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände in unzutreffender Weise nicht als Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewertet, nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23 ff.), sondern richtet sich im Kern gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung kann der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Gleiches gilt für die nach Meinung des Klägers grundsätzliche Frage, ob weitergeleitetes Kindergeld als Unterhaltsleistung des Unterhaltsverpflichteten zu beurteilen ist. Da sich diese Frage nach Auffassung des FG gar nicht gestellt hat, weil die Kindergeldzahlung an die Beigeladene ab August 1997 eingestellt war, so dass die von ihr ab diesem Monat geleisteten Zahlungen keine Weiterleitung von Kindergeld beinhalten können, wird auch insoweit die materielle Richtigkeit des FG-Urteils gerügt. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann der Kläger damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.

Ebenso wenig hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41, m.w.N. und § 116 Rz. 40 ff.). Denn mit seinem im Stil einer Revisionsbegründung gehaltenen Vorbringen wendet sich der Kläger im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Das reicht zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2. b der Gründe).

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, insbesondere dann, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 173, 203 f.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55 und 68). Auch insoweit sind die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Daran fehlt es im Streitfall.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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