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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: VIII B 148/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76
AO 1977 § 162 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die fehlerhafte Interpretation der schriftlichen Aussage des Zeugen W sowie die fehlerhafte Würdigung des Umstands der zinslosen Aufbewahrung des streitigen Geldbetrages im Safe von 1981 bis 1997 bzw. 1998 durch das Finanzgericht (FG) wendet, richtet sich dies gegen die Beweiswürdigung des FG. Mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision aber nicht gehört werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602; vom 23. Juli 1999 XI B 170/97, BFH/NV 2000, 7).

Mit der Rüge einer fehlerhaften Anwendung von § 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) macht der Kläger einen Rechtsanwendungsfehler des FG geltend, der die Revisionszulassung nicht begründen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Auch greifbare Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) ist nicht schlüssig dargetan.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Übergehens der beantragten Vernehmung des Zeugen W (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 FGO) ist ebenfalls nicht schlüssig. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen darlegt. Zu benennen sind ferner die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die Schriftsätze, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme. Außerdem ist darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auf der Grundlage der sachlich rechtlichen Auffassung des FG auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, unter 2.c der Gründe, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Insbesondere ist dem Protokoll über die öffentliche Verhandlung vom 22. Juni 2005 ein Beweisthema nicht zu entnehmen. Im Übrigen wäre ein im Ausland ansässiger Zeuge nicht vom Gericht zu laden, sondern von demjenigen, der ihn benannt hat, in der mündlichen Verhandlung zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964; vom 27. September 1999 I B 49/98, BFH/NV 2000, 452; vom 7. April 2000 V B 176/99, BFH/NV 2000, 1370; Senatsbeschluss vom 21. April 1995 VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954).



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