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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: VIII B 156/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 94 | |
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 8 | |
ZPO § 162 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 162 Abs. 1 Satz 3 |
Gründe:
1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schlüssig gerügte Verfahrensmangel liegt vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) hat seine richterliche Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt, indem es das Begehren des im Ausgangsverfahren nicht sachkundig vertretenen Klägers, das Klageverfahren nach Rücknahme und Einstellung (§ 72 Abs. 2 Satz 2 FGO) fortzusetzen --ungeachtet des vom Kläger mit Schreiben vom 28. November 2002 gestellten Antrags auf "Wiederaufnahme des Verfahrens"--, als neue, unzulässige Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens behandelt hat, wohingegen sich der Kläger erkennbar (vgl. die Schriftsätze vom 20. September 2002, vom 6. Oktober 2002, vom 16. Oktober 2002 und vom 3. November 2002) von den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. September 2002 angeblich unter Druck von ihm abgegebenen Erklärungen der Klagerücknahme lösen wollte.
Entsteht (nachträglich) Streit über das Vorliegen, die Wirksamkeit oder den Bestand der Klagerücknahme, so hat das mit der Sache befasste Gericht (das ist das Gericht, das das Verfahren wegen Klagerücknahme eingestellt hat) darüber zu entscheiden (arg. § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO). Es hat in dem (dann fortzusetzenden) Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 1990 II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503, m.w.N.).
2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO).
Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger das Protokoll der Sitzung vom 19. September 2002 entgegen § 94 FGO, § 162 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht vorgelesen und auch nicht von ihm genehmigt worden ist, so dass dem Protokoll insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde fehlt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 1984 IVb ZB 53/83, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 1465).
Ende der Entscheidung
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