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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: VIII B 157/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 52 Abs. 62 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der Versäumung der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren wäre. Denn der Kläger hat einen Grund für die Zulassung der Revision (vgl. § 115 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt.
1. Mit dem Vorbringen, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die Ablehnung des Antrags vom 29. Juni 1993 auf Festsetzung von Kindergeld rechtwidrig gewesen sei, ist eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig geltend gemacht worden. Denn es ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig, dass sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe erstreckt; einem neuerlichen Antrag auf die Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen des Kindergeldanspruchs verneint hat, steht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides entgegen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88; VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296; BFH-Beschluss vom 9. Juli 2003 VIII B 40/03, BFH/NV 2003, 1422). Ob der Bescheid, durch den die Festsetzung von Kindergeld bestandskräftig abgelehnt worden ist, rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist, ist unerheblich. Die Bindungswirkung als Folge der Bestandskraft liegt gerade darin, dass die Entscheidung im Interesse des Rechtsfriedens selbst dann hinzunehmen ist, wenn sie nicht rechtmäßig war.
Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sind alle von ihm vor dem 15. Februar 2001 gestellten Anträge durch bestandskräftig gewordene Bescheide abgelehnt worden. Deshalb war im Streitfall allein über den Kindergeldantrag vom 15. Februar 2001 zu entscheiden. Da dieser Antrag nach dem 31. Dezember 1997 gestellt worden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus § 52 Abs. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass Kindergeld rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden konnte (§ 66 Abs. 3 EStG a.F.).
2. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargetan, dass sich bezüglich der Auslegung des Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389) eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Denn es ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig, dass und aus welchen Gründen nach dieser Regelung Kindergeld nur Personen erhalten, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01, BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480; vom 9. Juli 2003 VIII B 98/03, BFH/NV 2003, 1423).
Ende der Entscheidung
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