Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: VIII B 159/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 12
EStG § 19
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt.

1. Die Beschwerdeschrift hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bezeichnet. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204, m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 65).

Im Streitfall hat der Kläger zwar abstrakte Rechtsfragen bezeichnet, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedoch für das Finanzgericht (FG) nicht entscheidungserheblich gewesen, weil es den Sachverhalt des Streitfall anders gewürdigt hat als der Kläger es für richtig hält.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "wem eine verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, wenn diese verdeckte Gewinnausschüttung auf der Lohnsteuerkarte des nahen Angehörigen bescheinigt wird und diesem nahen Angehörigen auch tatsächlich die verdeckte Gewinnausschüttung wirtschaftlich zufließt", war im Streitfall für das FG nicht von Bedeutung. Vielmehr war nach der Rechtsauffassung des FG die Bescheinigung von Arbeitslohn auf der Lohnsteuerkarte des Bruders des Klägers fehlerhaft, weil ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis zwischen dem Bruder und der GmbH nicht vorgelegen hat. Die Auszahlung des Betrages in Höhe des vereinbarten Gehalts hat nach der Würdigung des FG beim Bruder nicht zu Arbeitslohn i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geführt, weil das FG eine Zuwendung in der Privatsphäre (§ 12 EStG) angenommen hat. Hinsichtlich dieser Würdigung des Sachverhalts durch das FG hat der Kläger einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt. Soweit er die Auffassung vertritt, diese Würdigung des FG sei unzutreffend, macht er lediglich einen Fehler bei der Rechtsanwendung (Subsumtion) in einem Einzelfall geltend. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630).

b) Auch die Rechtsfrage "ob bei nur steuerlicher, nicht auch zivilrechtlicher Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafter nicht zugleich auch Werbungskosten bei diesem vorliegen, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung wirtschaftlich einem nahen Angehörigen des Gesellschafters zufließt", ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Da die Zahlung der GmbH an den Bruder nach der finanzgerichtlichen Würdigung nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war, sondern auf den privaten Beziehungen zu den Gesellschaftern der GmbH beruhte, ist bereits nicht nachvollziehbar, wie diese Zahlungen bei dem Kläger den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen sollen. Auf jeden Fall stünde einem Abzug als Werbungskosten auch § 12 EStG entgegen. Der Kläger beanstandet in Wirklichkeit die Würdigung des FG, dass die Zahlungen der GmbH an den Bruder in Höhe des Betrages des vereinbarten Gehalts nicht durch das Arbeitsverhältnis mit der GmbH veranlasst gewesen seien.

2. Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 27. November 1974 I R 250/72 (BFHE 114, 236, BStBl II 1975, 306) hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass er jeweils einen abstrakten Rechtssatz des finanzgerichtlichen Urteils und der BFH-Entscheidung herausgearbeitet und diese Rechtssätze einander gegenüberstellt hätte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133). Dies ist nicht geschehen.

3. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass im Streitfall die Entscheidung über die Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung der GmbH die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfordert. Er hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Frage, wem eine verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, die einer nahestehenden Person zufließt, etwa generell in Rechtsprechung oder Literatur umstritten wäre (vgl. zur Zurechnung beim Gesellschafter z.B. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 20 Rz. 74, mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. zur Zurechnung von Leistungen durch eine dem Gesellschafter nahestehende Person an die Kapitalgesellschaft auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.II.2. und III.). Soweit nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH (Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301) Zuwendungen an nahestehende Personen auch ohne Vorteil für den Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen sein können und soweit der I. Senat die Frage der Zurechnung bei diesem Sachverhalt ausdrücklich offen gelassen hat (Urteil in BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, unter II.1.b der Gründe, mit Nachweisen zum Streitstand; vgl. auch Gosch, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 4, S. 4167), liegt dieser Fall hier nicht vor. Denn hier hat die jeweilige Leistung der GmbH an den Bruder gleichzeitig zu einem Vorteil für den Kläger geführt.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück