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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: VIII B 160/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Das Rubrum der Vorentscheidung ist dahin richtigzustellen, dass das angefochtene Urteil lediglich die Jahre 1994 bis 1996 und 1998 betrifft, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit für die Jahre 1997 und 1999 für erledigt erklärt hatten und das FG das Verfahren für diese Jahre durch Beschluss abgetrennt hatte.

Dementsprechend bezieht sich auch die Nichtzulassungsbeschwerde nur auf die Jahre 1994 bis 1996 und 1998.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

a) Die Rüge, das FG habe zu Unrecht den Antrag auf Vertagung abgewiesen, weil in dem Klageverfahren vor dem 9. Senat des FG, das die Besteuerung der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beherrschten GmbH betraf, erstmals die Möglichkeit bestanden habe, die fehlerhaften Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen darzulegen, ist unschlüssig. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger entsprechende Darlegungen in dem ihn selbst betreffenden Klageverfahren nicht möglich gewesen sein sollen. Im Übrigen ist, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheide im Anschluss an das Klageverfahren der GmbH geändert und die Einkommensteuer herabgesetzt hat, nicht erkennbar, inwieweit eine Vertagung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

b) Mit der weiteren Rüge, das FG habe kritiklos die unzutreffende Sachverhaltsermittlung und -würdigung des Finanzamts für Steuerstrafsachen übernommen, beanstandet der Kläger in erster Linie die angebliche Unrichtigkeit der Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind jedoch dem materiellen Recht zuzurechnen und gehören nicht zu den Verfahrensfehlern i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, das FG habe zu Unrecht eigene Ermittlungen unterlassen und deshalb gegen seine aus § 76 FGO folgende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, ist ihm diese Rüge gemäß § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO versagt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 103). Wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG sachkundig vertretene Kläger seine früheren Beweisanträge nicht wiederholt und auch keine neuen Beweisanträge gestellt, obwohl davon auszugehen war, dass das FG keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen ergreifen würde.

c) Schließlich können auch die vom Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erstmals vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden, weil der Bundesfinanzhof als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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