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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: VIII B 179/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG, SGB X


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 74 Abs. 2
SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB X § 104 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 27 f. und § 116 Rz. 31 f.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497, sowie vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Daran fehlt es im Streitfall.

2. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Klägerin vergleicht die Situation nicht stationär untergebrachter volljähriger behinderter Kinder (also den hier zu entscheidenden Fall) unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig-Holstein mit stationär untergebrachten volljährigen behinderten Kindern (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Oktober 2001 10 A 54/01, Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001, 16). Hier fehlt es jedoch an der Vergleichbarkeit der beiden Gruppen, da die der Tochter der Klägerin gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt in Bezug auf das Kindergeld, soweit es der Förderung der Familie dient, gleichartig und nachrangig ist (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, 1157) und somit Gegenstand eines Erstattungsanspruchs gemäß § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sein kann, während es in dem vom VG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall um ein Kind ging, dem Eingliederungshilfe für Behinderte geleistet wurde, welche in Bezug auf das Kindergeld nicht gleichartig ist und für die daher eine Erstattung nach den genannten Vorschriften nicht in Betracht kommt (Bundessozialgericht, Urteil vom 8. April 1992 10 RKg 31/90, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2002 2 K 1072/01, juris; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2002 6 K 981/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1315).

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