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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: VIII B 185/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) analog in Fällen anwendbar ist, in denen ein volljähriges Kind auf den Beginn des Ersatzdienstes wartet, bedarf nicht mehr der grundsätzlichen Klärung.
Der Senat hat durch sein Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 92/01 (BFH/NV 2004, 173) diese Frage verneint. Er hat in diesem Urteil, das die Rechtslage vor der Einführung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I, 2074) betraf, zudem entschieden, dass eine Berücksichtigung einer solchen Wartezeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG jedenfalls dann insgesamt nicht möglich ist, wenn ein Zeitraum von vier Monaten überschritten wird.
Diese Rechtslage hat sich ab dem Jahr 2002 nicht geändert. Durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung wurde zwar eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und Wehr- bzw. anderen Pflichtdienstzeiten in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG aufgenommen. Eine vergleichbare Erweiterung des Tatbestands des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist aber unterblieben.
Aus der Erweiterung des Katalogs des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Übergangszeiten bis zum Antritt der genannten Pflichtdienste generell solchen bis zum Antritt eines Ausbildungsplatzes gleichstellen wollte und deshalb in solchen Fällen auch stets § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG entsprechend zur Anwendung kommen muss, denn eine solche generelle Gleichstellung hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgenommen (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz. 80; a.A. Greite, Finanz-Rundschau 2003, 1296 f.).
Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG folgt, dass ein Kind, das seine Ausbildung wegen Ableistung eines solchen Pflichtdienstes unterbricht, für einen Übergangszeitraum von (lediglich) bis zu vier Monaten berücksichtigungsfähig sein soll (vgl. BTDrucks 14/6160, 11 f.).
Ende der Entscheidung
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