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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: VIII B 185/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 4
AO 1977 § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt. Er hat schlüssig die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der verspätete Eingang der fristgerecht abgesandten Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, insbesondere wer den fraglichen Schriftsatz wann und auf welche Weise versandt hat (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz. 37, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§§ 76 Abs. 1, 81 Abs. 1, 82 FGO i.V.m. §§ 358, 363 ff., 375 der Zivilprozessordnung --ZPO--, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) liegt nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein im Ausland ansässiger Zeuge bei Auslandssachverhalten nicht von Amts wegen zu laden, sondern er muss nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zur mündlichen Verhandlung bestellt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506; vom 3. Dezember 1996 I B 8, 9/96, BFH/NV 1997, 580). Dies ist im Streitfall nicht erfolgt. Da insoweit der Kläger seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nachgekommen ist, durfte das Finanzgericht (FG) ohne eine Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO) würdigen. Dies ist geschehen, sodass ein Verfahrensfehler in Gestalt der Übergehung eines Beweisantrags nicht festgestellt werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 506, unter II.2.b aa der Gründe).

Zu einer abweichenden Beurteilung führt auch nicht, dass die Vernehmung eines Zeugen im Ausland prozessrechtlich zulässig ist (§ 155 FGO i.V.m. §§ 363, 364 ZPO). Dies bedeutet nicht, dass sie bei Nichtverfügbarkeit eines Zeugen im Ausland ohne weiteres geboten wäre. Das FG muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder von einer solchen Vorgehensweise Abstand nehmen will (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 506, unter II.2.b bb der Gründe, m.w.N.). Diese Prüfung hat das FG vorgenommen und hierzu im Urteil ausgeführt, dass es, da es entscheidend auf den persönlichen Eindruck des H angekommen wäre, auf eine Einvernahme des H auf den Bahamas verzichtet habe. Diese Begründung lässt keine Ermessensfehler erkennen.

Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf die lange Verfahrensdauer. Denn es ist nicht schlüssig dargetan, weshalb diese Verfahrensdauer gerade unter dem Aspekt der Nichteinvernahme des Zeugen H auf den Bahamas den Rechtsschutzgewährleistungsanspruch des Klägers nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzen sollte.

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