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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: VIII B 188/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Die Rüge, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 19. März 2002 6 K 5037/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 880) ab, ist nicht schlüssig erhoben worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO). Dazu hätte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) darlegen müssen, dass

- das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist;

- im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden wurde;

- die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann;

- die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war und

- die Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41 ff., m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht ausreichend dargetan. Das FG München hat in seiner Entscheidung in EFG 2002, 880 lediglich ausgeführt, dass die fehlende wirtschaftliche Betätigung im Sitzstaat es nicht rechtfertige, ein ausländisches Unternehmen bereits deshalb als Domizilgesellschaft zu beurteilen. Im Streitfall hat das FG keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es ist aufgrund der von ihm vorgenommenen Einzelfallwürdigung vielmehr zu der Überzeugung gekommen, es lägen hinsichtlich der Firmen A-Ltd. und O-Ltd. genügend konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, es handele sich um Gesellschaften ohne eigene wirtschaftliche Betätigung, so dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) von der Klägerin die Nennung der tatsächlichen Empfänger der Zahlungen habe fordern können. Diese Einschätzung beruhe sowohl auf vom Bundesamt für Finanzen (BfF) gesammelten Erkenntnissen als auch auf der Würdigung der gesamten erkennbar gewordenen Umstände des Geschehensablaufes im Streitfall. Einen von der Entscheidung des FG München abweichenden Rechtssatz hat das FG daher nicht formuliert. Seine Einschätzung beruht vielmehr auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, die dem FG als Tatsachengericht obliegt und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2003 VIII B 114/01, BFH/NV 2003, 738; Gräber/Ruban, a.a.O., 5. Aufl., § 115 Rz. 82).

2. Die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des BFH ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO).

Soweit die Klägerin die Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 19/01 (BFH/NV 2002, 609) rügt, verkennt sie, dass das FG erkennbar von den vom BFH in jenem Urteil aufgestellten Grundsätzen ausgegangen ist. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze auf den Streitfall vorliegen. Das reicht zur Begründung der Beschwerde nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2001 VIII B 16/01, BFH/NV 2002, 312).

Entsprechendes gilt für die Rüge, die Schätzung des Betriebsausgabenabzugs durch das FG sei der Höhe nach ermessensfehlerhaft und verstoße gegen die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. Abgesehen davon, dass die Klägerin es versäumt hat, einander widersprechende Rechtssätze des BFH bzw. des FG herauszuarbeiten, macht sie in Wirklichkeit nur eine ihrer Auffassung nach fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze auf den Streitfall geltend. Wie bereits ausgeführt, kann das zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichen.

3. Die Klägerin hat auch nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, die Zulassung der Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO deshalb erforderlich, weil über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht. Ein solcher Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn die Entscheidung des FG greifbar gesetzwidrig ist oder das FG gar willkürlich gehandelt hat (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501, m.w.N.).

Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin nicht dargetan.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



Ende der Entscheidung

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