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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: VIII B 192/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 32 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt.

Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2003 VIII R 32/02 (BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588) geklärt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) zu den anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG gehört, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei den Eltern Regress nehmen.

Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Rechtsauffassung für unzutreffend hält. Sie hat jedoch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine nochmalige Befassung des Senats mit dieser Rechtsfrage erforderlich machen. Ihrer Auffassung, der Nachrang (§ 2 BSHG) der Sozialhilfe sei bereits bei der Auslegung des § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, ist der Senat durch seine Entscheidung, dass sich die Frage nach einem Rangverhältnis erst stellt, wenn (zumindest) zwei Ansprüche bestehen, gerade nicht gefolgt. Die Klägerin hat auch sonst keinen überzeugenden Grund dafür angeführt, weshalb nach dem Gesetzeszweck (vgl. § 31 Sätze 1 und 2 EStG) Eltern, deren volljähriges behindertes Kind seinen Lebensunterhalt ohne jeden Beitrag der Eltern bestreitet, ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld zustehen sollte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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