Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: VIII B 192/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
EStG § 32 Abs. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt.
Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2003 VIII R 32/02 (BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588) geklärt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) zu den anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG gehört, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei den Eltern Regress nehmen.
Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Rechtsauffassung für unzutreffend hält. Sie hat jedoch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine nochmalige Befassung des Senats mit dieser Rechtsfrage erforderlich machen. Ihrer Auffassung, der Nachrang (§ 2 BSHG) der Sozialhilfe sei bereits bei der Auslegung des § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, ist der Senat durch seine Entscheidung, dass sich die Frage nach einem Rangverhältnis erst stellt, wenn (zumindest) zwei Ansprüche bestehen, gerade nicht gefolgt. Die Klägerin hat auch sonst keinen überzeugenden Grund dafür angeführt, weshalb nach dem Gesetzeszweck (vgl. § 31 Sätze 1 und 2 EStG) Eltern, deren volljähriges behindertes Kind seinen Lebensunterhalt ohne jeden Beitrag der Eltern bestreitet, ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld zustehen sollte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.