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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2004
Aktenzeichen: VIII B 195/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft darüber, ob die Teilabtretung von Lebensversicherungsansprüchen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) die Steuerpflicht der rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Versicherungsbeiträgen enthalten sind, auslöse (sog. "Steuerschädlichkeit"), abgewiesen. Da es hierbei erkennbar von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausging, nach der die Auskunftserteilung (außerhalb der §§ 204 ff. der Abgabenordnung --AO 1977--) grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde steht (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 20/91, BFH/NV 1992, 562, m.w.N.; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, § 204 Rz. 6), hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, weshalb der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, erste Alternative FGO) für erforderlich hält (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, 38; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 III B 13/03, juris). Dem entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Sie beschränkt sich im Kern vielmehr darauf, in der Art einer Revisionsbegründung die Gesichtspunkte zu benennen, die aus der (individuellen) Sicht des Klägers für eine Auskunftserteilung sprechen. Hinzu kommt, dass die Ausführungen zumindest insoweit unschlüssig sind, als nach der Beschwerdeschrift (dort S. 6) "der Rechtszustand per 20.01.1998 ohnehin offenkundig war" und hierdurch bereits das sog. Zusageinteresse entfällt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, zu Abschn. 2/c der Gründe; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 204 AO Tz. 24).

Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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